Die Antworten die du suchst, findest du in § 26 HBG.
Es ist so, dass deine Versetzung von Landkreis A zu Kommune B im Ermessen des Landkreises A steht.
Wenn der Landkreis A somit nun ermessensfehlerfrei entscheidet, dich nicht zu versetzen, dann hast du leider recht schlechte Karten.
Ich persönlich halte es für unsäglich und auch nicht zielführend, wechselwillige Beamtinnen und Beamte gegen ihren Willen "festzuhalten", allerdings teilt nicht jeder diese Auffassung bzw. es kommt in der Praxis häufiger vor, dass Versetzungen von dem abgebenden Dienstherren verhindert werden.
Theoretisch gibt es dann zwar noch die "Raubernennung" aber das ist erstens ganz schlechter Stil und zweitens auch mit gewissen Nachteilen verbunden.