Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur neuen Eingruppierung (Entgeltgruppe 9a, TVBund).
Nach dem Urteil aus 2018 wurden ja nun die Beschäftigten der Justiz/Staatsanwaltschaften, die eine Serviceeinheit ganzheitlich führen, in die Gruppe EG9a eingruppiert, da der Arbeitsvorgang als solches zusammenhängend bewertet wird und nicht mehr aufgespalten werden darf. Bei Durchsicht der Entgeltordnung ist mir aufgefallen, dass es z. B. bei EG 6 heißt, der Beschäftigte muss 1/3 schwierige Tätigkeiten haben, um in EG 8 zu kommen. Aber bei EG 9a steht kein zeitlicher Anteil der schwierigen Tätigkeiten dabei. Anbei der Auszug
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
mit mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Beschäftigte der Fallgruppe 3
mit mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Wie muss ich das verstehen? Woher genau weiß man jetzt, welche Voraussetzung man für 9a braucht?
Vielen Dank für Eure Antworten.
LG
Heike