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neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a

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Lars73:
@Okidoki
Ihr redet nicht von verschiedenen Dingen. Spid beschreibt den Vorgang rechtlich korrekt und du halt nicht. Die korrekte Verständnis der Eingruppierung als etwas völlig objektives ist wegend es damit verbundenen Rechtsfolgen ganz erhablich. Deshalb betongt Spid dies regelmäßig.

Wie schon beschrieben ist der Kern der Bildung der Arbeitsvorgänge unter RN 25 des Urteils beschrieben.

Das Urteil hat deutlich gemacht, dass Teilschritte etc. nicht nur deshalb in getrennte Arbeitsvorgänge zugeordnet werden könnne, weil sie verschiedene Wertigkeiten haben. Getrennte Arbeitsvorgänge müssen im Kontext hier organisatorisch getrennt sein. Insbesondere muss am Anfang der Bearbeitung klar sein welcher Arbeitsvorgang es ist. Es reicht nicht, dass sich erst im Rahmen der Bearbeitung die Wertigkeit heraustellt.

Okidoki:
Ok danke. Der letzte Absatz hat mir geholfen. Ich werde mir dazu RN25 des Urteils heraussuchen. Lg

nichts_tun:

--- Zitat von: Okidoki am 27.08.2019 17:59 ---Ok danke. Der letzte Absatz hat mir geholfen. Ich werde mir dazu RN25 des Urteils heraussuchen. Lg

--- End quote ---


--- Zitat von: nichts_tun am 27.08.2019 17:06 ---Lies dir doch bitte das Urteil ab Rn. 25 durch: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2018-2&nr=20285&pos=1&anz=22

Die Bildung der Arbeitsvorgänge ist entscheidungserheblich, nicht die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal.

--- End quote ---

Bitte schön.

Wastelandwarrior:
Nein. Spids Blickwinkel ist nur der eines Roboters. :D Die Eingruppierung IST tatsächlich vom Konstrukt her immer richtig, weil sie das Ergebnis der tariflichen Regelungen ist. Das BAG hat hier in der praktischen Umsetzung einen Fehler auf der Arbeitgeberseite erkannt und sie deshalb korrigiert. Die Kläger wurden "korrigierend eingruppiert". Das fühlt sich zwar wie eine Höhergruppierung an, rechtlich ist es aber jetzt die "richtige" vorher war sie nach Ansicht des BAG "irrtümlich". Die Rechtsfolge im entschiedenen Fall ist, dass das Arbeitsverhältnis so zu stellen ist, als ob es von Anfang an richtig gewesen wäre. Sprich alle Erfahrungszeiten laufen nun von Anfang an in der richtigen Entgeltgruppe, was faktisch auf Stufengleichheit hinausläuft. Lediglich die finanziellen Ansprüche unterliegen der Ausschlussfrist aus § 37 TVöD und müssen nur 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung nachgezahlt werden.

Es laufen derzeit mehrere Verfahren auf LAG-Ebene. Die direkte Übertragung der Entscheidung für die Bundesjustiz auf die Landesjustiz scheidet formal schon wegen der unterschiedlichen Aufbau- und Ablauforganisation aus.

Okidoki:
Dankeschön! Fühlte sich tatsächlich robotermäßig an. Sorry 🙈

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