Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
neue Eingruppierung für Beschäftigte Justiz EG9a
Okidoki:
Okay kannst Du mir dann bitte dabei helfen, es zu verstehen? Was hat sich deiner Meinung nach durch das Urteil geändert? Denn das mit den 50 % für Eg 9 war schon vorher so. Sind die 50 % nun anders erreichbar, da Arbeitsvorgänge nicht mehr komplett trennbar sind und wenn ja wie muss man sich das jetzt in der Praxis vorstellen?
Spid:
Es hat sich durch das Urteil überhaupt nichts an Eingruppierungen oder Tätigkeitsmerkmalen geändert. Es wurde lediglich die fehlerhafte Rechtsmeinung eines AG zu den zu bildenden Arbeitsvorgängen korrigiert.
Okidoki:
Da Du nicht mehr darüber schreibst gehe ich davon aus, dass Du dann auch nicht weißt, wie genau die Arbeitsvorgänge nun richtig bewertet werden. Beschäftigte in der Justiz/Staatsanwaltschaften werden nun definitiv anders bewertet als vorher und sind beim Bund deshalb höhergruppiert worden. In Nrw existiert mittlerweile ein Urteil für die Länder (in Berufung). Weiß vielleicht jemand anders, wie das mit den Arbeitsvorgängen bei der Justiz nun genau ist? Danke
nichts_tun:
Lies dir doch bitte das Urteil ab Rn. 25 durch: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2018-2&nr=20285&pos=1&anz=22
Die Bildung der Arbeitsvorgänge ist entscheidungserheblich, nicht die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal.
Spid:
Arbeitsvorgänge werden gebildet, wie sie immer gebildet wurden. Die Bewertung durch den AG war und ist tariflich unbeachtlich und berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Ein Urteil kann zu keiner Höhergruppierung führen. Es korrigiert höchstens die falsche Rechtsmeinung eines AG durch Feststellung der zutreffenden Eingruppierung. Es entfaltet seine unmittelbare Wirkung grundsätzlich auch nur im jeweils beurteilten Einzelfall.
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