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"Bildungsurlaub" zur Prüfungsvorbereitung?

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Gemeindefuzzi:
Hallo zusammen!
Ich brauche einmal Eure Hilfe, da ich zugegebenermaßen ein bisschen Faul bin heute morgen und mir auch gerade die Zeit zum Suchen fehlt.
Die Begriffe in Anführungszeichen sind die, die der Kollege so formuliert hat.

Ein junger Kollege kam eben zu mir und wollte wissen, ob er zur Prüfungsvorbereitung im Januar (AL1) einen Anspruch auf "Sonderurlaub" hat, bzw ob der Arbeitgeber ihm ein paar Tage schenkt.

Ich persönlich wäre ja zu meinem Arbeitgeber (Personalamt) gegangen, hätte mich dumm gestellt (fällt mir gar nicht schwer) und wäre mit ein- zwei Tagen im Gepäck wieder raus gegangen. Wenn ich mehr gebraucht hätte, hätte ich halt von meinem Urlaub etwas dazugetan. Es ist, wie immer, ein Geben und Nehmen....
Unser Arbeitgeber ist recht flexibel und auch zuvorkommend in solchen Sachen.

Es gibt hier keine Betriebsvereinbarung oder ähnliches für solche Fälle.
Mir ist ein ANSPRUCH aus dem TVöD heraus auch nicht bekannt. Ich denke, eine solche Regelung könnte es nur per Betriebsvereinbarung geben.

Gibt es irgendeinen tariflichen Anspruch, oder lässt sich ein Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage herleiten?

Spid:
Ich sehe durchaus einen wichtigen Grund, weshalb durchaus ein Anspruch aus §28 TVÖD gegeben sein könnte.

Gemeindefuzzi:

--- Zitat von: Spid am 30.08.2019 09:15 ---Ich sehe durchaus einen wichtigen Grund, weshalb durchaus ein Anspruch aus §28 TVÖD gegeben sein könnte.

--- End quote ---

Das könnte klappen.
Aber das will er mit Sicherheit nicht!
Er möchte was "geschenkt" bekommen. Sonderurlaub im eigentlichen Sinne, ist nicht sein Begehr ;-)

Käme eine Arbeitsbefreiung nach §29 (3) TVöD in Betracht? (Ich sehe diese hier nicht.)

Kaffeetassensucher:
Aus meiner eigenen Ausbildungszeit heraus war mir noch so etwas im Hinterkopf. Allerdings musste ich auch erst noch einmal suchen. Es steht allerdings im TVAöD - Allgemeiner Teil:

§ 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 ) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

Dies wurde bei uns mit "freie Tage zur Prüfungsvorbereitung" interpretiert. Da wir kurz vorher aber "für Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasste" Lerneinheiten hatten, bekamen wir letztlich dann nur den in Absatz 2 erwähnten Mindestanspruch von zwei Ausbildungstagen.

Ich weiß nicht, wie es anderswo gehandhabt wird, ich kann mir aber auch vorstellen, dass andere AG sagen, "du musst zwar nicht arbeiten, aber komm her und setz dich in den Azubiraum, um dort zu lernen".

Spid:
Der TVAÖD findet aber nur Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse.

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