Autor Thema: Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL  (Read 17808 times)

WasDennNun

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #15 am: 08.09.2019 16:50 »
Der TV-L enthält abschließende Regelungen zur Probezeit, eine Abweichung zum Nachteil des Beschäftigten ist also nicht möglich.
Nur, wenn beiderseitige Tarifbindung besteht, oder?

WasDennNun

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #16 am: 08.09.2019 16:52 »
Da nicht sicher ist ob die Person auch die notwendige/gewünschte Leistung erbringt.
Da überträgt man der Person die Aufgaben nur vorübergehend.

Dann würde, zumindest in unserem Bereich, den Job keiner machen.
Wie jetzt?
Die Kollegen machen lieber einen neuen Arbeitsvertrag mit der "Gefahr" den Job zu verlieren, anstelle eine vorübergehende Übertragung der höherwertige Tätigkeiten zur Erprobung zuzustimmen? Um dann diese Tätigkeiten dauerhaft zu bekommen.

Schräges Völkchen....

Spid

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #17 am: 08.09.2019 16:56 »
Der TV-L enthält abschließende Regelungen zur Probezeit, eine Abweichung zum Nachteil des Beschäftigten ist also nicht möglich.
Nur, wenn beiderseitige Tarifbindung besteht, oder?

Das ist zutreffend. Ohne beiderseitige Tarifbindung kann man im Arbeitsvertrag aber alles mögliche vereinbaren, was im TV-L anders geregelt ist. Davon ab hat eine vereinbarte Probezeit außerhalb der Wartezeit des KSchG schlicht absolut keine Wirkung.

Rattgeber

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #18 am: 08.09.2019 21:55 »
Das wird von den verantwortlichen Juristen im Regierungspräsidium unseres Vertrauens schlicht anders gesehen.
Mir ist hierzu bisher auch kein Gerichtsurteil bekannt ... wo kein Kläger da kein ...

WasDennNun

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #19 am: 08.09.2019 21:59 »
Das wird von den verantwortlichen Juristen im Regierungspräsidium unseres Vertrauens schlicht anders gesehen.
Mir ist hierzu bisher auch kein Gerichtsurteil bekannt ... wo kein Kläger da kein ...
da keine bereinigende Erkenntnis bei den Spitzenjuristen.  8)

Spid

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #20 am: 08.09.2019 22:17 »
Das wird von den verantwortlichen Juristen im Regierungspräsidium unseres Vertrauens schlicht anders gesehen.
Mir ist hierzu bisher auch kein Gerichtsurteil bekannt ... wo kein Kläger da kein ...

Was wird anders gesehen? Daß man zum Nachteil des TB vom Tarifvertrag abweichen dürfte? Hat jemand mit Kaffee auf §4 Abs. 3 f. TVG gekleckert? Zumal Du immer noch nicht dargelegt hast, welche Wirkung so eine Probezeit außerhalb der Wartezeit des KSchG haben soll. Die richtige Antwort wäre übrigens „Keine“.

Rattgeber

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #21 am: 09.09.2019 16:39 »
Ja so ist es.
Die Vorgehensweise an einem Beispiel: Eine Hauswirtschaftsstelle wird durch Verrentung frei.
Diese Stelle beinhaltet die Stellvertretende Leitung der Küche - mit mehr als 150 Vollessen pro Tag. Also E9.

Das die Stelle frei wird war abzusehen, also hat eine Person mit Interesse die HWL Ausbildung abgeschlossen, oder ist gerade dabei.

Stelle wird ausgeschrieben.

Interessierte Person, bisher auf einer E5 Stelle, bewirbt sich.

Und nun glauben die Verantwortlichen im Recht zu sein wenn sie:

1. Auf eine Änderungskündigung bestehen,
2. in welcher ausdrücklich eine 6 monatige Probezeit vereinbart wird (zum Ansporn)
3. die Stufenlaufzeit neu beginnt (also 1)
4. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht bestehen der Probezeit gedroht wird.

Ich habe das ja nicht zu entscheiden/verantworten - solche Vorgänge aber schon beobachtet. Da hier mehrere Volljuristen / Regierungsräte beteiligt sind ging ich davon aus es sei zumindest möglich die Probezeit beu zu vereinbaren.

Spid

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #22 am: 09.09.2019 17:09 »
Also bitte, es besteht ja nicht einmal ein Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung gelten uneingeschränkt auch bei Änderungskndigungen. Eine außerhalb der Wartezeit des KSchG vereinbarte Probezeit hat keine Wirkung, weil der Schutz des KSchG besteht und auch die Kündigungsfristen des TV-L durch sie nicht beeinträchtigt werden. Dadurch, daß bei Annahme des Angebots durch den AN, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen, naheliegenderweise das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, beginnt weder die Wartezeit von vorne noch wäre die Beschäftigungszeit beeinträchtigt. Da es sich um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe im bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, ist es der Regelfall der Höhergruppierung, mithin erfolgt die Stufenzuordnung nach §17 Abs. 4 TV-L. Die Drohung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei "nicht bestandener Probezeit" ist genau so leer wie die Änderungskündigung selbst, da es auch hier an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung fehlt, die aufgrund der bereits erfüllten Wartezeit des KSchG Voraussetzung ist.

Hinsichtlich der unzutreffenden Stufenzuordnung sind die objektiven TBM des Betrugs erfüllt. Wenn die Absicht dahinter stand, Geld zu sparen, sind auch die subjektiven TBM erfüllt.

Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?

LogiJöw

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #23 am: 09.09.2019 18:46 »
...
Und nun glauben die Verantwortlichen im Recht zu sein wenn sie:

1. Auf eine Änderungskündigung bestehen,
2. in welcher ausdrücklich eine 6 monatige Probezeit vereinbart wird (zum Ansporn)
3. die Stufenlaufzeit neu beginnt (also 1)
4. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht bestehen der Probezeit gedroht wird.
...

Nette Feudalherrschaft nach dem Motto "Friss oder stirb"...  :o

WasDennNun

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #24 am: 09.09.2019 19:00 »
Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?
Glauben an das Wort des Volljuristen, auch wenn er nur RR ist.

Zum piepen.....
wenn es nicht so traurig wäre.

inter omnes

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #25 am: 09.09.2019 19:26 »

Und nun glauben die Verantwortlichen im Recht zu sein wenn sie:

1. Auf eine Änderungskündigung bestehen,
2. in welcher ausdrücklich eine 6 monatige Probezeit vereinbart wird (zum Ansporn)
3. die Stufenlaufzeit neu beginnt (also 1)
4. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht bestehen der Probezeit gedroht wird.


Und das wurde tatsächlich verschriftlicht an den nachgeordneten Bereich so vorgegeben? Fällt mir schwer zu glauben, dass ein Volljurist so einen Unfug auch noch verschriftlicht. Für mich klingt das eher wie, "der Personaler hatte mal beim Schokopuddingessen mit dem Juristen in der Kantine diesen gefragt ob das ginge und der meinte ja, kommt halt drauf an..."

Auf § 4 Abs. 3 TVG hatte Spid schon hingewiesen, der sollte einem Volljuristen, ja selbst einem vollen Juristen, bestens bekannt sein.

Rattgeber

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #26 am: 09.09.2019 20:58 »
Jop das liegt hier so vor, mit einigen Hin- und Verweisen auf den BAT zur Eingruppierung, aber die dürften nicht von Belang sein. Der Fall ist von 2018, unterschrieben vom Oberregierungsrat.

Ich wusste ja dass wir nen Holzpfostenverein sind ...

Rattgeber

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #27 am: 09.09.2019 20:59 »
Also bitte, es besteht ja nicht einmal ein Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung gelten uneingeschränkt auch bei Änderungskndigungen. Eine außerhalb der Wartezeit des KSchG vereinbarte Probezeit hat keine Wirkung, weil der Schutz des KSchG besteht und auch die Kündigungsfristen des TV-L durch sie nicht beeinträchtigt werden. Dadurch, daß bei Annahme des Angebots durch den AN, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen, naheliegenderweise das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, beginnt weder die Wartezeit von vorne noch wäre die Beschäftigungszeit beeinträchtigt. Da es sich um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe im bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, ist es der Regelfall der Höhergruppierung, mithin erfolgt die Stufenzuordnung nach §17 Abs. 4 TV-L. Die Drohung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei "nicht bestandener Probezeit" ist genau so leer wie die Änderungskündigung selbst, da es auch hier an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung fehlt, die aufgrund der bereits erfüllten Wartezeit des KSchG Voraussetzung ist.

Hinsichtlich der unzutreffenden Stufenzuordnung sind die objektiven TBM des Betrugs erfüllt. Wenn die Absicht dahinter stand, Geld zu sparen, sind auch die subjektiven TBM erfüllt.

Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?

Der PR fröhnt seiner Freistellung...

Der Grund war - "Wenn Sie keine Änderungskündigung einreichen bekommt den Job jemand von Außerhalb"
EDIT: Und das ist Praxis, es gibt mehrere Fälle dieser Art in meiner Abteilung des RP´s - bzw. wo unsere Abteilung zuständig ist.

MrRossi

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #28 am: 10.09.2019 07:58 »
Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?

Der wird vermutlich nicht beteiligt werden, oder über die Praxis informiert sein.

Spid

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Antw:Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
« Antwort #29 am: 10.09.2019 08:11 »
Worauf stützt sich diese Vermutung?