Also bitte, es besteht ja nicht einmal ein Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung gelten uneingeschränkt auch bei Änderungskndigungen. Eine außerhalb der Wartezeit des KSchG vereinbarte Probezeit hat keine Wirkung, weil der Schutz des KSchG besteht und auch die Kündigungsfristen des TV-L durch sie nicht beeinträchtigt werden. Dadurch, daß bei Annahme des Angebots durch den AN, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen, naheliegenderweise das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, beginnt weder die Wartezeit von vorne noch wäre die Beschäftigungszeit beeinträchtigt. Da es sich um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe im bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, ist es der Regelfall der Höhergruppierung, mithin erfolgt die Stufenzuordnung nach §17 Abs. 4 TV-L. Die Drohung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei "nicht bestandener Probezeit" ist genau so leer wie die Änderungskündigung selbst, da es auch hier an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung fehlt, die aufgrund der bereits erfüllten Wartezeit des KSchG Voraussetzung ist.
Hinsichtlich der unzutreffenden Stufenzuordnung sind die objektiven TBM des Betrugs erfüllt. Wenn die Absicht dahinter stand, Geld zu sparen, sind auch die subjektiven TBM erfüllt.
Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?