Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
inter omnes:
--- Zitat von: Rattgeber am 09.09.2019 16:39 ---
Und nun glauben die Verantwortlichen im Recht zu sein wenn sie:
1. Auf eine Änderungskündigung bestehen,
2. in welcher ausdrücklich eine 6 monatige Probezeit vereinbart wird (zum Ansporn)
3. die Stufenlaufzeit neu beginnt (also 1)
4. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht bestehen der Probezeit gedroht wird.
--- End quote ---
Und das wurde tatsächlich verschriftlicht an den nachgeordneten Bereich so vorgegeben? Fällt mir schwer zu glauben, dass ein Volljurist so einen Unfug auch noch verschriftlicht. Für mich klingt das eher wie, "der Personaler hatte mal beim Schokopuddingessen mit dem Juristen in der Kantine diesen gefragt ob das ginge und der meinte ja, kommt halt drauf an..."
Auf § 4 Abs. 3 TVG hatte Spid schon hingewiesen, der sollte einem Volljuristen, ja selbst einem vollen Juristen, bestens bekannt sein.
Rattgeber:
Jop das liegt hier so vor, mit einigen Hin- und Verweisen auf den BAT zur Eingruppierung, aber die dürften nicht von Belang sein. Der Fall ist von 2018, unterschrieben vom Oberregierungsrat.
Ich wusste ja dass wir nen Holzpfostenverein sind ...
Rattgeber:
--- Zitat von: Spid am 09.09.2019 17:09 ---Also bitte, es besteht ja nicht einmal ein Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung gelten uneingeschränkt auch bei Änderungskndigungen. Eine außerhalb der Wartezeit des KSchG vereinbarte Probezeit hat keine Wirkung, weil der Schutz des KSchG besteht und auch die Kündigungsfristen des TV-L durch sie nicht beeinträchtigt werden. Dadurch, daß bei Annahme des Angebots durch den AN, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen, naheliegenderweise das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, beginnt weder die Wartezeit von vorne noch wäre die Beschäftigungszeit beeinträchtigt. Da es sich um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe im bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, ist es der Regelfall der Höhergruppierung, mithin erfolgt die Stufenzuordnung nach §17 Abs. 4 TV-L. Die Drohung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei "nicht bestandener Probezeit" ist genau so leer wie die Änderungskündigung selbst, da es auch hier an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung fehlt, die aufgrund der bereits erfüllten Wartezeit des KSchG Voraussetzung ist.
Hinsichtlich der unzutreffenden Stufenzuordnung sind die objektiven TBM des Betrugs erfüllt. Wenn die Absicht dahinter stand, Geld zu sparen, sind auch die subjektiven TBM erfüllt.
Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?
--- End quote ---
Der PR fröhnt seiner Freistellung...
Der Grund war - "Wenn Sie keine Änderungskündigung einreichen bekommt den Job jemand von Außerhalb"
EDIT: Und das ist Praxis, es gibt mehrere Fälle dieser Art in meiner Abteilung des RP´s - bzw. wo unsere Abteilung zuständig ist.
MrRossi:
--- Zitat von: Spid am 09.09.2019 17:09 ---Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?
--- End quote ---
Der wird vermutlich nicht beteiligt werden, oder über die Praxis informiert sein.
Spid:
Worauf stützt sich diese Vermutung?
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