Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL

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Spid:

--- Zitat von: Rattgeber am 08.09.2019 21:55 ---Das wird von den verantwortlichen Juristen im Regierungspräsidium unseres Vertrauens schlicht anders gesehen.
Mir ist hierzu bisher auch kein Gerichtsurteil bekannt ... wo kein Kläger da kein ...

--- End quote ---

Was wird anders gesehen? Daß man zum Nachteil des TB vom Tarifvertrag abweichen dürfte? Hat jemand mit Kaffee auf §4 Abs. 3 f. TVG gekleckert? Zumal Du immer noch nicht dargelegt hast, welche Wirkung so eine Probezeit außerhalb der Wartezeit des KSchG haben soll. Die richtige Antwort wäre übrigens „Keine“.

Rattgeber:
Ja so ist es.
Die Vorgehensweise an einem Beispiel: Eine Hauswirtschaftsstelle wird durch Verrentung frei.
Diese Stelle beinhaltet die Stellvertretende Leitung der Küche - mit mehr als 150 Vollessen pro Tag. Also E9.

Das die Stelle frei wird war abzusehen, also hat eine Person mit Interesse die HWL Ausbildung abgeschlossen, oder ist gerade dabei.

Stelle wird ausgeschrieben.

Interessierte Person, bisher auf einer E5 Stelle, bewirbt sich.

Und nun glauben die Verantwortlichen im Recht zu sein wenn sie:

1. Auf eine Änderungskündigung bestehen,
2. in welcher ausdrücklich eine 6 monatige Probezeit vereinbart wird (zum Ansporn)
3. die Stufenlaufzeit neu beginnt (also 1)
4. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht bestehen der Probezeit gedroht wird.

Ich habe das ja nicht zu entscheiden/verantworten - solche Vorgänge aber schon beobachtet. Da hier mehrere Volljuristen / Regierungsräte beteiligt sind ging ich davon aus es sei zumindest möglich die Probezeit beu zu vereinbaren.

Spid:
Also bitte, es besteht ja nicht einmal ein Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung gelten uneingeschränkt auch bei Änderungskndigungen. Eine außerhalb der Wartezeit des KSchG vereinbarte Probezeit hat keine Wirkung, weil der Schutz des KSchG besteht und auch die Kündigungsfristen des TV-L durch sie nicht beeinträchtigt werden. Dadurch, daß bei Annahme des Angebots durch den AN, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen, naheliegenderweise das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, beginnt weder die Wartezeit von vorne noch wäre die Beschäftigungszeit beeinträchtigt. Da es sich um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe im bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, ist es der Regelfall der Höhergruppierung, mithin erfolgt die Stufenzuordnung nach §17 Abs. 4 TV-L. Die Drohung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei "nicht bestandener Probezeit" ist genau so leer wie die Änderungskündigung selbst, da es auch hier an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung fehlt, die aufgrund der bereits erfüllten Wartezeit des KSchG Voraussetzung ist.

Hinsichtlich der unzutreffenden Stufenzuordnung sind die objektiven TBM des Betrugs erfüllt. Wenn die Absicht dahinter stand, Geld zu sparen, sind auch die subjektiven TBM erfüllt.

Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?

LogiJöw:

--- Zitat von: Rattgeber am 09.09.2019 16:39 ---...
Und nun glauben die Verantwortlichen im Recht zu sein wenn sie:

1. Auf eine Änderungskündigung bestehen,
2. in welcher ausdrücklich eine 6 monatige Probezeit vereinbart wird (zum Ansporn)
3. die Stufenlaufzeit neu beginnt (also 1)
4. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht bestehen der Probezeit gedroht wird.
...

--- End quote ---

Nette Feudalherrschaft nach dem Motto "Friss oder stirb"...  :o

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 09.09.2019 17:09 ---Was macht eigentlich der PR den ganzen Tag?

--- End quote ---
Glauben an das Wort des Volljuristen, auch wenn er nur RR ist.

Zum piepen.....
wenn es nicht so traurig wäre.

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