Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenmitnahme von E6 --> E9b TVL
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 08.09.2019 13:07 ---Der TV-L enthält abschließende Regelungen zur Probezeit, eine Abweichung zum Nachteil des Beschäftigten ist also nicht möglich.
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Nur, wenn beiderseitige Tarifbindung besteht, oder?
WasDennNun:
--- Zitat von: Rattgeber am 08.09.2019 12:47 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 06.09.2019 17:24 ---
--- Zitat von: Rattgeber am 03.09.2019 17:40 ---Da nicht sicher ist ob die Person auch die notwendige/gewünschte Leistung erbringt.
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Da überträgt man der Person die Aufgaben nur vorübergehend.
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Dann würde, zumindest in unserem Bereich, den Job keiner machen.
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Wie jetzt?
Die Kollegen machen lieber einen neuen Arbeitsvertrag mit der "Gefahr" den Job zu verlieren, anstelle eine vorübergehende Übertragung der höherwertige Tätigkeiten zur Erprobung zuzustimmen? Um dann diese Tätigkeiten dauerhaft zu bekommen.
Schräges Völkchen....
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 08.09.2019 16:50 ---
--- Zitat von: Spid am 08.09.2019 13:07 ---Der TV-L enthält abschließende Regelungen zur Probezeit, eine Abweichung zum Nachteil des Beschäftigten ist also nicht möglich.
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Nur, wenn beiderseitige Tarifbindung besteht, oder?
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Das ist zutreffend. Ohne beiderseitige Tarifbindung kann man im Arbeitsvertrag aber alles mögliche vereinbaren, was im TV-L anders geregelt ist. Davon ab hat eine vereinbarte Probezeit außerhalb der Wartezeit des KSchG schlicht absolut keine Wirkung.
Rattgeber:
Das wird von den verantwortlichen Juristen im Regierungspräsidium unseres Vertrauens schlicht anders gesehen.
Mir ist hierzu bisher auch kein Gerichtsurteil bekannt ... wo kein Kläger da kein ...
WasDennNun:
--- Zitat von: Rattgeber am 08.09.2019 21:55 ---Das wird von den verantwortlichen Juristen im Regierungspräsidium unseres Vertrauens schlicht anders gesehen.
Mir ist hierzu bisher auch kein Gerichtsurteil bekannt ... wo kein Kläger da kein ...
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da keine bereinigende Erkenntnis bei den Spitzenjuristen. 8)
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