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Umsetzung und Probezeit

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Spid:
Eine zunächst nicht vollständige oder auch eine zunächst nur vorübergehende Übertragung war nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Beides müßte explizit geschehen.

Fragmon:
Entschuldigung damit war nicht die Probezeit sondern die zweite der Erprobung bzw Einarbeitung gemeint.

Kaffeetassensucher:

--- Zitat von: Fragmon am 04.09.2019 08:25 ---Entschuldigung damit war nicht die Probezeit sondern die zweite der Erprobung bzw Einarbeitung gemeint.

--- End quote ---

Im Zweifelsfalle würde ich sicherheitshalber eher vermeiden, einen dieser Begriffe für das zu verwenden, was du meinst, um Missverständnisse auszuschließen. Ich weiß nämlich, was du meinst (wie man das nennen würde, sei aber mal dahingestellt).

Das wird bei uns z. B. bei Auszubildenden direkt nach der Ausbildung so gehandhabt, die eigentlich eine E9a-Stelle übernehmen sollen. Denen will man aber nicht direkt die Verantwortung der E9a übertragen. Also werden die Tätigkeitsmerkmale der Stelle (und die Zeitanteile) geändert, sodass sie denen einer E7 entsprechen. Nach einem Jahr, wenn man auf der Stelle keinen groben Mist gebaut hat, werden diese dann erneut abgeändert, sodass sich die Tätigkeitsmerkmale einer E9a ergeben.

Das wird im Vorfeld aber bereits auch so klar kommuniziert und begründet, während man im vorliegenden Fall nicht einmal eruieren, ob so etwas denn überhaupt damit gemeint sein kann.

VFW20172019:
Es geht um die dauerhafte Übertragung einer Aufgabe.
Ich kenne die Erprobung nur bei Beamten, laut TVÖD gibt es diese ja nicht. Kann ich eigentlich auch Schadensersatz fordern bzw. Verzindung des fehlenden Gehalts?

inter omnes:
Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt einen Schaden voraus. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wären bspw. ein solch ersatzfähiger Schaden, wobei diese im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht nicht regressierbar sind.

Mit Erhebung der Eingruppierungsfeststellungsklage wird ein Rechtsanwalt regelmäßig auch die aufgrund der fehlerhaften Rechtsauffassung des AG entstandene Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und tatsächlicher Eingruppierung einklagen. Ab Rechtshängigkeit sind diese mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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