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§ 24 BLV - Verbleib im bisherigen beamtenrechtlichen Status

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Asperatus:
Verstehe ich § 24 BLV so richtig:

Zulassung zur höheren Laufbahn (z. B. hD) ist nach erfolgreichem Auswahlverfahren möglich. Damit auch Verwendung im hD z. B. als Referent.

Allerdings muss für den hD noch hauptberufliche Tätigkeiten von 2,5 Jahren erfolgen, bevor die Laufbahnbefähigung anerkannt werden kann (Annahme: vor dem Aufstieg keine anderen entsprechenden Tätigkeiten vorhanden). Dann erfolgt noch eine halbjährige Bewährungszeit.

Heißt das, dass eine Person Tätigkeiten im hD wahrnimmt, die eigentlich mit z. B. A 13 besoldet würden, aber drei Jahre noch nach dem Amt der Ursprungslaufbahn, also geringer, besoldet wird?

Oder ist hier mit beamtenrechtlichen Status gemeint? Meines Wissens ist ein Aufstieg nach § 24 sowieso nur für Beamte auf Lebenszeit möglich.

inter omnes:

--- Zitat von: Asperatus am 04.09.2019 10:18 ---Heißt das, dass eine Person Tätigkeiten im hD wahrnimmt, die eigentlich mit z. B. A 13 besoldet würden, aber drei Jahre noch nach dem Amt der Ursprungslaufbahn, also geringer, besoldet wird?

--- End quote ---

Das ist im Ergebnis richtig, ja. Hintergrund ist, dass in solchen Fällen ja bisher nur der entsprechende Hochschulabschluss vorliegt, aber eben kein spezifischer Vorbereitungsdienst (Referendariat). Daher muss sich der Beamte noch auf andere Weise bewähren.

Asperatus:
Danke für die Info. Gibt es da noch bestätigende oder abweichende Ansichten?

sbr:
Ist schon korrekt so. Das Ganze zielt darauf ab, dass mit Auswahl die Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (Studium + Vorbereitungsdienst, oder eben Studium + gleichwertige berufliche Erfahrung) nicht vorliegen und erst erlangt werden müssen. Daher wird der Dienstposten übertragen, jedoch verbleibt der Beamte zunächst in seiner Laufbahn, bis er die für die höhere Laufbahn benötigte berufliche Erfahrung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erlangt hat (im hD 2,5 Jahre). Danach dann halt die 6 Monate Bewährungszeit, und dann kann befördert werden.

BalBund:
Da würde ich mich doch gerne mal einklinken mit zweieinhalb weitergehenden Fragen

a) Wie sieht es in der bisherigen Laufbahn aus? Es gibt ja die Möglichkeit der Nachzeichnung der Laufbahn...gibt es dafür einen einschlägigen § oder eine Verordnung aus der sich ein Anspruch herleiten lässt?

b) was passiert eigentlich, wenn der Beamte sich innerhalb der 3 Jahre nicht bewährt? Fällt er zurück in die Laufbahn des gehobenen/mittleren Dienstes?

b2) wenn der Beamte im Rahmen des §24 einen Wechsel der Behörde vorgenommen hat, wäre die "neue" Behörde, bei der er sich nicht für den hD/gD bewährt hat verantwortlich ihm einen entsprechenden Dienstposten gemäß seiner alten Laufbahn zuzuweisen (ggf. auch als Überhang)? Oder kann sie ihn der alten Behörde zurückvermitteln? (Annahme: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung lief über 6 Monate und wurde erfolgreich absolviert)

Ich freue mich über jeden Hinweis in diesem Kontext, wir haben da im Amt gerade so ein paar Fälle, die ich nicht so recht verstehe  :-\

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