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§ 24 BLV - Verbleib im bisherigen beamtenrechtlichen Status
BMIOberbehörde:
Zu b)
Genau so ist es
zu c)
Ja, es muss eine entsprechende Stelle freigehalten werden
2strong:
--- Zitat von: BalBund am 10.09.2019 00:26 ---a) Wie sieht es in der bisherigen Laufbahn aus? Es gibt ja die Möglichkeit der Nachzeichnung der Laufbahn...gibt es dafür einen einschlägigen § oder eine Verordnung aus der sich ein Anspruch herleiten lässt?
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Was soll wie in der bisherigen Laufbahn aussehen?
--- Zitat von: BalBund am 10.09.2019 00:26 ---b) was passiert eigentlich, wenn der Beamte sich innerhalb der 3 Jahre nicht bewährt? Fällt er zurück in die Laufbahn des gehobenen/mittleren Dienstes?
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Da es sich bei der hauptberufliche Tätigkeit nicht um eine Probezeit handelt, hat man sich auch nicht zu bewähren. Man leistet sie schlicht ab und erlangt dadurch in Kombination mit der Masterabschluss die Laufbahnbefähigung. Losgelöst davon steht es dem Dienstherrn frei, den Beamten bei unzureichender Leistung nicht in einem Amt der höheren Laufbahngruppe zu ernennen.
--- Zitat von: BalBund am 10.09.2019 00:26 ---2) wenn der Beamte im Rahmen des §24 einen Wechsel der Behörde vorgenommen hat, wäre die "neue" Behörde, bei der er sich nicht für den hD/gD bewährt hat verantwortlich ihm einen entsprechenden Dienstposten gemäß seiner alten Laufbahn zuzuweisen (ggf. auch als Überhang)? Oder kann sie ihn der alten Behörde zurückvermitteln? (Annahme: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung lief über 6 Monate und wurde erfolgreich absolviert)
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Sie hat ihm einen amtsangemesenen Dienstposten zu übertragen. Der vorhergehende Dienstherr hat keinerlei Verbindung mehr zu dem Sachverhalt.
BalBund:
--- Zitat von: 2strong am 22.09.2019 00:54 ---Was soll wie in der bisherigen Laufbahn aussehen?
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Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Beamte der niedrigeren Laufbahn hat, eine Nachzeichnung zu verlangen.
--- Zitat von: BalBund am 10.09.2019 00:26 ---b) was passiert eigentlich, wenn der Beamte sich innerhalb der 3 Jahre nicht bewährt? Fällt er zurück in die Laufbahn des gehobenen/mittleren Dienstes?
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--- Zitat von: 2strong am 22.09.2019 00:54 ---Da es sich bei der hauptberufliche Tätigkeit nicht um eine Probezeit handelt, hat man sich auch nicht zu bewähren. Man leistet sie schlicht ab und erlangt dadurch in Kombination mit der Masterabschluss die Laufbahnbefähigung. Losgelöst davon steht es dem Dienstherrn frei, den Beamten bei unzureichender Leistung nicht in einem Amt der höheren Laufbahngruppe zu ernennen.
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Das war vielleicht missverständlich formuliert, ich versuche es einmal so: Vorgabe sei: Ein höherwertiger Dienstposten wird erst nach einer sechsmonatigen Bewährung dauerhaft übertragen.
Gehe ich hier recht in der Annahme, dass die sechs Monate erst nach vollständiger Ableistung der für die Laufbahn notwendigen, hauptberuflichen Tätigkeit "gerechnet" wird? Also Aufstieg, zunächst maximal 2,5 Jahre arbeiten, danach zählen erst die sechs Monate nach denen der Dienstherr sich festlegen muss, ob er den Beamten im Eingangsamt der höheren Laufbahn ernennt?
sbr:
Eine Nachzeichnung der Laufbahn halte ich bei einem Aufstieg nach §24 BLV für eher unwahrscheinlich. Eine Nachzeichnung der Laufbahn kann erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Laufbahnbefähigung erfolgen (vergleich hierzu Direkteinstellungen bei Einstellung im höheren Amt). Da die Voraussetzungen zur Erlangung der der Laufbahnbefähigung erst mit Master + 2,5 Jahre hauptberufliche einschlägige gleichwertige Tätigkeit anerkannt werden kann, gibt es schlichtweg nichts zum nachzeichnen.
Zur Bewährung:
Von den 3 Jahren dienen lediglich 2,5 Jahre um die Laufbahnbefähigung anerkennen zu können. Die Monate Bewährungszeit schließen sich daran an. Von daher: Dauerhaft keine Bewährung führt zu keiner Beförderung führt zu keinem höherer Dienst.
2strong:
--- Zitat von: BalBund am 22.09.2019 22:05 ---Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Beamte der niedrigeren Laufbahn hat, eine Nachzeichnung zu verlangen.
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Gar keinen. Es erfolgt keinerlei Nachzeichnung. Falls die Frage ergründen sollte, ob htend der hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Beförderung im g.D. erfolgen kann: das liegt im Ermessen des Dienstherrn. Grds. ist das möglich.
--- Zitat von: BalBund am 10.09.2019 00:26 ---Das war vielleicht missverständlich formuliert, ich versuche es einmal so: Vorgabe sei: Ein höherwertiger Dienstposten wird erst nach einer sechsmonatigen Bewährung dauerhaft übertragen.
Gehe ich hier recht in der Annahme, dass die sechs Monate erst nach vollständiger Ableistung der für die Laufbahn notwendigen, hauptberuflichen Tätigkeit "gerechnet" wird? Also Aufstieg, zunächst maximal 2,5 Jahre arbeiten, danach zählen erst die sechs Monate nach denen der Dienstherr sich festlegen muss, ob er den Beamten im Eingangsamt der höheren Laufbahn ernennt?
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Jawohl, es sind 2,5 hauptberufliche Tätigkeit plus 6 Monate Bewährung. Erfolgt keine Bewährung, erfolgt auch keine Ernennung in der höheren Laufbahngruppe.
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