ALSO: Ein Nebentätigkeit ist im Vorfeld (nur) anzuzeigen, SOFERN für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts-, oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden auch Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile. Kein Entgelt->Keine Anzeigepflicht
Solche Aufwandsentschädigungen sind unter Umständen nach § 3 nr 12,26ff EStG von der Einkommensteuer befreit.
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden, grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 26 UStG sind sie allerdings u.U. von der Umsatzsteuer befreit.
So lieber TE, nochmal von Vorne?