Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Nachvertragliche Pflichten?
Spid:
Woran machst Du genau die behauptete Grenze des Direktionsrechts des AG bei der Ausgestaltung der geschuldeten Arbeitsleistung fest?
NRW83:
Das Direktionsrecht (bzw. der entsprechende Ausdruck im Beamtenrecht: "Weisungsrecht" o.ä.?) ist die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. D.h. Bestimmung von Ort und Art und Weise der Dienst-/Arbeitserbringung. Zur Tätigkeit eines Dezernenten dürfte, egal wo er eingesetzt ist, auch ein Teil Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Gemeinde und der allgemeinen politischen Leitlinien des BM gehören. M.E. dürften aber nur Tätigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit als Sozialdezernent bzw. allgemeinen Veranstaltungen der gesamten Behördenspitze etc. hierzu gehören. Seine Arbeitsplatzbeschreibung/Zuständigkeitsbereich, an der sich das Direktionsrecht grds. ausrichtet, umfasst aber nicht die Unterstützung bei der allgemeinen politischen Imagepflege des Bürgermeisters. Der Dezernent ist, im Rahmen seines Fachbereichs, dazu verpflichtet, Meinungen des BM zu vertreten; mag er sie auch für falsch halten. Auch muss er sich ggf. Kritik am BM aufgrund seiner Loyalitätspflichten verkneifen, aber seine Leistungspflicht erfasst nicht, dass er sich außerhalb des Fachlichen falsche Dinge in den Mund legen lassen muss. Insoweit dürfte die Meinungsfreiheit das Direktionsrecht begrenzen. Da ein Handshakefoto dem entspricht würde ich das auch insoweit so sehen; im Gegensatz zu falschen Zitaten mag man da aber auch anderer Meinung sein.
Spid:
Deine Rechtsauffassung krankt bereits daran, daß das Direktionsrecht des AG - insbesondere des AG im öD - eben gerade nicht auf die Tätigkeitsbeschreibung beschränkt ist. Die könnte der AG auch täglich anpassen, wenn er lustig ist - sofern er sich in derselben EG bewegt. Bei lediglich vorübergehender Übertragung könnte er davon auch abweichen - und im Einzelfall auch Tätigkeiten anweisen, die gänzlich anderer Natur sind. Das Direktionsrecht des AG ist gerade auch inhaltlicher Natur - der AG kann sogar festlegen, welche Stiftfarbe ein Beschäftigter zu verwenden hat und in welcher Schriftgröße und -art er zu schreiben hat, ja sogar, welche Rechtschreibung er zu verwenden hat. Und selbstverständlich kann er auch bestimmen, was jemand bei einem Pressetermin sagt.
MrRossi:
Auch nach dem Arbeitsverhältnis?
Spid:
Nein.
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