Hinsichtlich der Ursprungsfrage geht Haufe (TVöD Office Professional, Benrath, HI713101) davon aus, daß mehrere befristete Vertretungen auch dann, wenn sie nicht unmittelbar aneinander anschließen, für die Frist unschädlich sind. Da auch die tarifliche Norm keine ununterbrochene Übertragung der höherwertigen Tätigkeit verlangt, würde ich mich dieser Rechtsmeinung durchaus anschließen.
Anspruch auf eine Zulage nach §14 TVÖD entsteht durch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch den AG und die grundsätzlich mindestens einmonatige tatsächliche Ausübung dieser. Wenn die höherwertige Tätigkeit durch den AG vorübergehend für die Zeit des Urlaubs des zu Vertretenen übertragen wird, zählt sie, wenn nicht, dann nicht. Im letzteren Fall bestünde aber auch kein Anspruch auf die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit gegen den TB.