Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung
noerle:
Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu einer möglichen Eingruppierung. Es handelt sich um folgende Stelle, die übertragen werden soll:
Sachgebietsleistung Soziales Leistungsrecht
- 35 % Führung des Sachgebietes mit allgemeinen Leitungstätigkeiten, Lenkung, Koordinierung, 15 Mitarbeiter sind unterstellt.
Bereiche unterstellt: Sozialhilfe (Grundsicherung und HLU), Leistungsrecht Asylblg, Asylunterkünfte kommunal, Wohngeldrecht, Bafög, (Schüler- und Meister-BaföG), Wohnraumförderung,
Übernahme schwieriger Fälle der Sozialhilfe inkl Unterstützung der Mitarbeiter durch Beratung
Klagebearbeitung inkl. Vertretung vor Gericht
Betreuung/ Ausbildung Anwärter
Vorbereitung Übernahme neuer Aufgaben im Sachgebiet
Vertetung vor kommunalen Gremien (Ausschüsse, etc.)
- 5 % Verhandeln und Erstellen von Leistungsvereinbarungen (4 Träger, z. B. Frauenhaus, Schuldnerberatung, etc.)
- 15 % Vollzug Asylblg (Anmietungen Unterkünfte inkl. Fertigen Mietverträge, Kündigungen, Problemfallbearbeitung; Umverteilung)
- 45 % Vollzug Wohnraumförderbestimmungen (Bewilligungsstelle für zinsverbilligte Darlehen sowie Zuschüsse beim Erwerb bzw. Neubau von Wohnungen/ Häusern)
Was wäre nach Eurer Einschätzung hier eine gerechtfertigte Eingruppierung?
Besten Dank schon mal für Eure Einschätzung!
Viele Grüße
Spid:
Es gibt keine „gerechtfertigte“ Eingruppierung, es gibt nur die Eingruppierung, die sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen ergibt. Ich neige dazu, nur einen Arbeitsvorgang zu erkennen und dieser erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der E11.
Wastelandwarrior:
Sehe ich auch so.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 10.09.2019 09:04 ---Es gibt keine „gerechtfertigte“ Eingruppierung, es gibt nur die Eingruppierung, die sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen ergibt. Ich neige dazu, nur einen Arbeitsvorgang zu erkennen und dieser erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der E11.
--- End quote ---
Du würdest bei den Leitungstätigkeiten die besondere Schwierigkeit und Bedeutung feststellen? Ich neige eher dazu, die Leitungstätigkeiten als separaten AV mit 35% Zentanteil zu sehen. Den Vollzug von dem AsylbLG und dem Wohnraumfördergesetz sehe ich als eigenständigen AV mit 60% Zeitanteil, bei dem ich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung bejahen würde.
Spid:
Nein, würde ich nicht. Bei Leitungstätigkeiten ist es aber regelmäßig unschädlich, wenn nebenbei noch Sachbearbeitung in den unterstellten Bereichen durchzuführen ist. Anders wäre es, wenn der TE noch Tätigkeiten bspw. im Bereich von Bebauungsplänen oder der Ordnungspolizei hätte. Das ist hier nicht der Fall. Mithin sind alle genannten Tätigkeiten Bestandteil eine Arbeitsvorgangs. In diesem kommen Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im rechtserheblichem Maße vor. Wie man AsylbLG und WoFG in einem Arbeitsvorgang zu 60% packen kann, erschließt sich mir hingegen nicht.
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