Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung
nichts_tun:
Bei einer Unterstellung von 15 MA sehe ich die Leitungstätigkeit nicht als prägend und würde keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Unter Leitungstätigkeit ist dabei die Fach- und Dienstaufsicht zu verstehen. Diese reine Leitungstätigkeit sehe ich höchstens bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit.
Die 60% WoFG und AsylbLG sehe ich als herausgehobene Sachbearbeitung, die den SGL von den unterstellten SB abhebt. Darunter würde ich allerdings auch die Widerspruchs- und Klagebearbeitung, sprich jegliche komplizierten Sachverhöte, subsumieren.
Beziehst du dich auf Rechtsprechung? Falls ja, welche?
Spid:
Ich stütze mich auf Haufe, TVöD Office Professional, Hock, HI7051688. Gestützt wird das u.a. durch BAG Urteil v. 23.01.1985 - 4 AZR 14/84, BAG Urteil vom 16.05.1979 - 4 AZR 680/77, LAG SH Urteil v. 06.11.2001 - 3 Sa 318/01...
noerle:
Hallo zusammen,
besten Dank für Eure Einschätzungen. Demnach wäre eine E 12 (Heraushebung: Maß der Verantwortung) auf solch einer Stelle schwer möglich, oder?
@Spid: stimmt, "gerechtfertigt" war hier wohl der falsche Ausdruck :)
Kurze Abwandlung:
Seht Ihr bei folgender Tätigkeit eine E 10, 9c oder 9b?:
20% Führung eines kleinen Aufgabengebietes mit 3 unterstellten Personen (A9 bzw. E9a)
Aufgabengebiet: komplette Leistungen nach dem SGB XII (örtlicher Träger, hauptsächlich HLU und Grundsicherung) inkl. Beratung Mitarbeiter und Übernahme schwieriger Fälle
5 % Vertretung Aufgabengebiet extern
5 % Administration Fachanwendung inkl. Erstellung von Musterbescheiden
10 % Widerspruchsbearbeitung für alle SB
Klagebearbeitung, inkl. Vertretung vor Gericht
10 % Bearbeitung Unterhalt, alleine
5 % Bestattungskosten, alleine
2 % Ausbildung Anwärter
43 %Bearbeitung Teilbereich Grundsicherung/ HLU
Beste Grüße
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