Hallo zusammen,
also meine Dienststelle hat zumindest früher zunächst zur Erprobung von der vorübergehende Übertragung nach §14 TVöD gebrauch gemacht. Hier gab es dann 6 Monate eine Zulage... Dann dauerhafte Übertragung....
Laut Haufe:
Bei Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitarbeiter aus der gleichen Dienststelle empfiehlt es sich, sofern nicht eine Führung auf Probe gem. § 31 TVöD in Betracht kommt, die Stelle zunächst nur vorübergehend zur Erprobung zu übertragen. Die Länge der Zulässigkeit der Erprobungszeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Für einfache Tätigkeiten muss sie kürzer bemessen sein – keinesfalls über 6 Monate hinaus – als für höhere Positionen. Diese Vorgehensweise ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers an der Überprüfung der Eignung des Mitarbeiters auch für die höherwertige Tätigkeit besteht. Die vorübergehende Übertragung sollte unbedingt schriftlich und eindeutig erfolgen. Eine Übertragung einer Tätigkeit "zur Einarbeitung unter Aufsicht" wäre auf Dauer erfolgt. Wird eine genaue Zeitdauer, z. B. 6 Monate, festgesetzt, ist diese Zeitdauer unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung dieser Frist ist die Übertragung auf Dauer erfolgt.
Für die Höhe der persönlichen Zulage ist § 14 Abs. 3 TVöD maßgebend. Dabei ist zu differenzieren zwischen den Entgeltgruppen 1–8 einerseits und den Entgeltgruppen 9–14 andererseits.
Fraglich ist in meinem vorl. Fall, ob bei der vorübergehenden Übertragung die Zeiten für die später höhere Entgeltgruppe anerkannt werden.
Einerseits zwecks Stufenlaufzeit und anderseits bei möglicher späterer Verbeamtung, ob die Zeiten im vergleichbar g.D. mitgenommen werden und zu 100% anerkannt werden (da ja dann E9c)
Oder ob aufgrund der (erstmal) nur vorübergehenden Übertragung die Behörde nur "förderliche Zeiten" nach Ermessen anerkennt (da ja im meinem vorliegenden Fall E9a). Hier werden nämlich meistens nur 50% anerkannt..
Danke für jegliche Information