Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Abmahnung rechtens?
Achim:
Vor einigen Jahren bekam ich eine Abmahnung, weil ich bei Facebook einen Beitrag während der Kernarbeitszeit (9 bis 15 Uhr) geschrieben habe. Der Arbeitgeber konnte es nachweisen, weil er anhand der elektronischen Zeiterfassung genau nachweisen konnte, dass ich an dem besagten Tag am Arbeitsplatz anwesend war, als der Beitrag bei Facebook geschrieben wurde. Einen Satz bestehend aus lediglich drei Wörtern habe ich mit dem Smartphone geschrieben, als ich auf dem Klo war. Mehr konnte mir der Arbeitgeber diesbezüglich nicht nachweisen. Mag sich lächerlich anhören, aber ich bekam dafür tatsächlich eine Abmahnung. Eigentlich wollte mir der Arbeitgeber etwas anderes vorwerfen, aber das konnte er mir nicht nachweisen. Ist die Abmahnung nach eurem Rechtsgefühl rechtmäßig erfolgt? Ich bezweifel das. Drei Wörter tippe ich in weniger als einer Minute. Wenn es danach gehen würde, dann könnte man ja auch für jedes kurze private Telefongespräch abgemahnt werden. Aber ist wie gesagt schon mehr als 5 Jahre her. Ist auch fraglich, ob die Abmahnung überhaupt noch in meiner Personalakte liegt.
Spid:
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung. Gefühlchen sind unbeachtlich. Wer während der Arbeitszeit privaten Verrichtungen nachgeht, vollendet grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand. Das gilt auch für Privatgespräche. Arbeitszeit dient -Überraschung! - dem erbringen der geschuldeten Arbeitsleistung.
Mask:
--- Zitat von: Achim am 15.09.2019 17:35 --- Ist auch fraglich, ob die Abmahnung überhaupt noch in meiner Personalakte liegt.
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Dann wäre doch am sinnvollsten, erstmal Einsicht in die Personalakte zu nehmen (dazu trifft der TVöD sogar eine Regelung §3 V ).
Wenn nichts mehr da ist, ist alles weitere müßig. ( Allerdings neigen viele AGs seit Emmely dazu, Abmahnungen unbegrenzt aufzubewahren).
--- End quote ---
Spid:
Warum auch nicht? Das BAG hat mit Urteil v. 13.07.2012 - Az. 2 AZR 782/11 entschieden, daß eine rechtmäßig erteilte Abmahnung in der Akte verbleiben darf und der AN keinen Anspruch auf Entfernung hat.
Achim:
Ja, das habe ich auch mal irgendwo gelesen. Aber eine Abmahnung verliert mit dem Ablauf von einigen Jahren ihren Wert als Vorbereitung für eine Kündigung. Da meine Abmahnung älter als 5 Jahre ist, dürfte sie arbeitsrechtlich wertlos sei.
Und das habe ich im Internet gefunden:
"Darüber hinaus muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es durch die Internet-Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen ist. "
Oder anders ausgedrückt, die drei geschriebenen Wörter bei Facebook dürften im Ernstfall für eine Kündigung nicht reichen, weil das ganz bestimmt keine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ist.
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