Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Abmahnung rechtens?
Spid:
Weshalb der AG ja das mildere Mittel der Abmahnung gewählt hat.
inter omnes:
Wie Spid bereits schrieb ist für einen etwaigen Entfernungsanspruch maßgebend, ob die Abmahnung rechtmäßig ist.
Hieran bestehen m.E. bei der gegebenen Sachverhaltsschilderung ernsthafte Zweifel. Das gerügte Verhalten hat absoluten Bagatellcharakter, das die Schwelle zur abeitsvertraglichen Pflichtverletzung nach meiner Einschätzung nicht überschritten hat.
RsQ:
Aber hätte man das sinnvollerweise nicht bereits bei Entstehung (also vor fünf Jahren) klären können/sollen/müssen?
Spid:
--- Zitat von: inter omnes am 15.09.2019 20:03 ---Wie Spid bereits schrieb ist für einen etwaigen Entfernungsanspruch maßgebend, ob die Abmahnung rechtmäßig ist.
Hieran bestehen m.E. bei der gegebenen Sachverhaltsschilderung ernsthafte Zweifel. Das gerügte Verhalten hat absoluten Bagatellcharakter, das die Schwelle zur abeitsvertraglichen Pflichtverletzung nach meiner Einschätzung nicht überschritten hat.
--- End quote ---
Es bleibt allerdings dabei, daß AN die Arbeitszeit ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens einzusetzen haben. Social Media-Nutzung über private Smart Phones in der Arbeitszeit ist insofern weiterhin von der expliziten Gestattung durch den AG abhängig. Sofern dies nicht der Fall ist - und ich vermag derlei der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen - handelt es sich um eine Verletzung der Hauptpflicht des AN. Sieht die Kommentierung auch so, z.B. Haufe,
Personal Office Platin, Frik, HI2590046. Derlei kann selbstverständlich abgemahnt werden. Es ist qualitativ der gleiche Verstoß wie eine absichtlich zu geringe Gehaltszahlung durch den AG.
inter omnes:
Grundsätzlich ist das so auch richtig, der geschilderte Fall würde aber wohl bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichen, um die Schwelle zur Pflichverletzung zu erreichen. Selbst wenn man aber diese annehmen würde, wäre fraglich, ob eine Abmahnung i.S.d. BAG-Rechtsprechung in solchen Fällen als verhältnismäßig anzusehen ist.
Nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten rechtfertigt eine Abmahnung. Unverhältnismäßig ist eine Abmahnung dann, wenn diese dem abgemahnten Mitarbeiter große Nachteile zufügt, obwohl andere, weniger drastische Maßnahmen ausgereicht hätten, zum Beispiel eine bloße Ermahnung. Das Abmahnen von Bagatelverstößen ist daher unverhältnismäßig (BAG vom 30.05.1996, 6 AZR 537/95)-
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