Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Abmahnung rechtens?
Spid:
Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Hauptpflicht des AN, den dieser mit Vorsatz begangen hat. Wie kann man da von geringfügig reden? Fändest Du es geringfügig, wenn Dein AG Dir vorsätzlich 41,57€ weniger Entgelt überweisen würde?
inter omnes:
Die Richtigkeit des Sachverhalts unterstellt, haben wir einen AN der während der Verrichtung seiner Notdurft einen Social-Media-Beitrag unter einer Minute Zeitdauer verfasst hat. Da die Verrichtung der Notdurft als solche bereits ein vom Arbeitgeber hinzunehmendes, sozialübliches Verhalten darstellt, vermag ich keine Verletzung der Hauptpflicht zu erkennen, wenn der Gang zur Schüssel nicht in dem Hauptzweck bestand, den besagten Beitrag zu verfassen und sich die "Sitzung" dadurch nicht verlängerte.
Spid:
Deine Argumentation geht dahingehend fehl, als daß es für den Verstoß unbeachtlich ist, ob der AN ohnehin an der Leistungserfüllung gehindert gewesen wäre. Deutlich wird das daran, daß der AN auch einen Pflichtverstoß beginge, wenn er sich während der Arbeitszeit einen Döner holt, weil er gerade 15 Minuten nicht seinen Rechner benutzen kann, weil ein automatisches Update installiert wird.
inter omnes:
Der von dir konstruierte Fall ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, nicht nur, weil das Leisungshindernis dort nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, sondern auch weil der Arbeitsort hier durch den AN verlassen wird, ohne dass dies der Arbeitgeber dulden müsste.
Spid:
Ich habe auch nicht behauptet, daß der Fall vergleichbar wäre, noch wäre dies erforderlich für mein Argument. Ich habe lediglich an einem Beispiel verdeutlicht, daß es für den Pflichtverstoß unbeachtlich ist, ob der AN ohnehin an der Leistungserfüllung gehindert gewesen wäre.
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