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Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?

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nirvana:
Hmmm ... wie sieht es bei anderen "Gruppen" aus? Z. B. bei Schwerbehinderten, die sich auf ausgeschrieben Stellen bewerben und nicht offensichtlich ungeeignet sind, müssten die doch auch eingeladen werden, oder!?

clarion:
Offensichtlich Ungeeignete müssen nicht eingeladen werden. z.B. wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen nicht erfüllen oder wenn sie ganz offensichtlich aufgrund der Behinderung ungeeignet sind, z.B. Rollstuhlfahrer für Außendiensttätigkeit aus Vermessungstechniker.

nirvana:
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor und, oder wir reden aneinander vorbei? Ich schrieb ja "nicht offensichtlich ungeeignet", was ja bedeutet, dass die Anforderungen aus der Stellenanzeige erfüllt sind.

Die Frage, ob in einem solchen Fall auch die Kirche ... von wegen Kirchenrecht, kein PR, sondern MAV, als Körperschaft des öffentlchen Rechts, auch solche Schwerbehinderten einladen müssen oder ob die Kirche da auch (noch) Freiheiten hat.

clarion:
Wenn die Kirche in Ihrern Stellenausschreibungen schreibt, Behinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt, würde ich davon ausgehen, dass es wie im ÖD gehandhabt wird, sonst nicht.

Die kirchlichen Arbeitsverträge sind an denen des ÖD angelehnt aber nicht identisch.

Mask:
Die besonderen Pflichten öffentlicher Arbeitgeber ggü. schwerbehinderten Bewerbern ergeben sich aus § 165 SGB IX.

Was ein öffentlicher Arbeitgeber iSd 3. Teils des SGB IX ist, steht in § 154 II SGB IX:

Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten

1.jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,


2.jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,


3.jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,


4.jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

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