Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT ab 2021
XTinaG:
Die tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Somit auch für Entgeltansprüche aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung.
Feststellungsklage verbunden mit einer Leistungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Anwaltskosten sind eine überschaubare Größe.
Dnjl:
--- Zitat ---Die tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Somit auch für Entgeltansprüche aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung.
--- End quote ---
Heißt das, dass wenn die Bearbeitung länger als 6 Monate dauert, die geltend gemachten Ansprüche davor verfallen?
Wird als Maßstab nicht der Tag des Antrages verstanden?
Bzw. in diesem Fall laut § 29f Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz TVÜ-Länder wirkt der, im Laufe des Jahres gestellte, Antrag auf den 1. Januar 2021 zurück.
XTinaG:
Der Antrag wirkt auf den 01.01.2021 zurück, die Ansprüche entstehen in dem Moment, in dem der Antrag (empfangsbedürftige Willenserklärung) beim Arbeitgeber eingeht, rückwirkend; anschließend entstehen weitere Ansprüche dann fortlaufend zu den jeweiligen tariflichen Auszahlungsterminen. Sechs Monate nach der Entstehung verfallen solche Ansprüche, die nicht schriftlich geltend gemacht worden sind.
Dnjl:
Verstehe ich den § 37 Abs. 1 Satz 2 TVL falsch, oder wieso greift dieser dMn nicht?
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.
XTinaG:
Wenn Du den Anspruch auf die Zahlung des höheren Entgelts einmal geltend gemacht hast, gilt das auch für danach entstehende gleichlautende Ansprüche, wenn Du also merkst, Dein Arbeitgeber hat Dir 100€ zu wenig Entgelt bezahlt und Du forderst ihn zur Zahlung der Differenz auf, gilt das auch für den nächsten Zahlungstermin, wenn Dir da erneut zu wenig gezahlt wird. Eine Geltendmachung stellt eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter und hinreichender Benennung bzw. Bezifferung des Anspruchs dar. Der Antrag auf Höhergruppierung stellt eine solche nicht dar, da er eine auf die Eingruppierung wirkende einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt und nicht etwa eine Zahlungsaufforderung.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version