Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT ab 2021
Dnjl:
Also hätte man korrekterweise bei dem Antrag für Neubewertung/Höhergruppierung direkt eine Zahlungsaufforderung über die Differenz zur zukünftigen Einstufung einreichen müssen, damit das vertraglich vollumfänglich abgedeckt ist?
Das erscheint mit ob der ungewissen Entscheidung etwas praxisfern. ich hoffe, meine Dienststelle sieht das nicht ganz so kleinkariert.
Vielen Dank für die Ausführungen.
XTinaG:
Welche "ungewisse Entscheidung"? Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sie entfaltet ihre Wirkung mit Eingang beim Arbeitgeber. Diesem kommt keinerlei Entscheidung zu.
WasDennNun:
--- Zitat von: Dnjl am 14.02.2022 12:37 ---Also hätte man korrekterweise bei dem Antrag für Neubewertung/Höhergruppierung direkt eine Zahlungsaufforderung über die Differenz zur zukünftigen Einstufung einreichen müssen, damit das vertraglich vollumfänglich abgedeckt ist?
--- End quote ---
Nein, aber man hätte sicherheitshalber spätestens nach 6 Monaten, nachdem man den Antrag gestellt hat den AG eine entsprechende Zahlungsaufforderung zukommen lassen müssen.
Dann es gibt keinen Grund, dass der AG solange braucht sich eine Rechtsmeinung zu bilden.
--- Zitat ---Das erscheint mit ob der ungewissen Entscheidung etwas praxisfern. ich hoffe, meine Dienststelle sieht das nicht ganz so kleinkariert.
--- End quote ---
Ja, idR wird dann, wenn der Schlampenladen aus dem Quark gekommen ist, trotzdem alles nach gezahlt.
Amondüül:
Ich muss hier nochmals nachfragen. Mein AG hat nun eine aktuelle Tätigkeitsdarstellung und -bewertung angefordert. An der wird gerade gearbeitet. Nun dürfte der, wenn ich das richtig verstehe, aber doch für die Höhergruppierung §29 eigentlich gar keine Rolle spielen, da dafür doch die "alte" bereits existierende Tätigkeitsdarstellung relevant sein müsste?
XTinaG:
Richtig.
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