Es geht ja überhaupt nicht um die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit. Mithin ist deren Zumutbarkeit unbeachtlich. Es geht darum, ob "zusätzliche Fachkenntnisse", die über die "gründlichen, vielseitigen Fachkentnnisse" hinausgehen, vorliegen, wenn Kenntnisse aus beiden Fachrichtungen des Fachinformatikers gefordert sind. Du hast argumentiert, es handele sich um solche "zusätzliche Fachkenntnisse", weil es sich um Fachkenntnisse aus zwei Ausbildungsberufen handele. Du sähest "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" schon als gegeben an, wenn mehrere Arbeitsfelder innerhalb eines der beiden Berufe nötig seien, da ansonsten die Rechtsprechung in Verwaltungsberufen ja fast nie "vielseitige" anerkennen würde. Ich habe dargelegt, daß es sich rechtlich - und darauf kommt es allein an - nur um einen Ausbildungsberuf handelt und Deine Argumentation somit nicht trägt. Es handelt sich vielmehr um mehrere Arbeitsfelder aus dem selben Ausbildungsberuf - was Du selbst bereits dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" zugeordnet hast. Für die "zusätzlichen Fachkenntnisse" braucht es mithin Kenntnisse, die über diese hinausgehen. Es bedarf einer weiteren Erweiterung der benötigten Fachkenntnisse in der Tiefe oder der Breite.