Wessen Rechtsauffassung mangelhaft ist, wird sich zeigen. Ich finde es unverantwortlich von dir, deine Rechtsauffassung als die allein maßgebende darzustellen.
Wofür sollte wohl ein Arbeitnehmer, der bis zum 31.12.2021 Anspruch auf die Höhergruppierung erhebt, ein Arbeitsgericht benötigen? Aber ein Arbeitnehmer, der den Anspruch erst nach dem 31.12.2021 erhebt, benötigt höchstwahrscheinlich ein Arbeitsgericht. Und wenn das Arbeitsgericht dieselbe Rechtsauffassung wie du vertritt, ist ja alles gut. Bis auf die rückwirkende Zahlung, die dann teilweise verfristet ist. Und dann steht der Arbeitnehmer trotzdem dumm da.