Alswas Du "geführt" wirst, ist tariflich unbeachtlich. Sofern man nicht davon ausgeht, daß die begrenzte Auffangfunktion des allg. Teils greift, waren Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit nicht eingruppiert - ebenso wie bspw. Arbeitserzieher (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gab es dann keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Sofern keine bedierseitige Tarifbindung vorliegt, kommt es maßgeblich auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an.