Da die Arbeitsvertragsparteien nicht eingruppieren, ist die Rechtsmeinung, man gruppiere ein, ohnehin falsch. TB, die keine staatlich geprüften Techniker mit entsprechender Tätigkeit und darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen waren und/oder sind, waren und sind auch nicht als solche eingruppiert. Entweder bestand eine bewußte Regelungslücke oder die allg. Tätigkeitsmerkmale fanden Anwendung. Im ersteren Fall konnte dann eine beliebige Vergütung vereinbart werden.