Hallo,
ich hoffe ich bin hier nicht komplett verkehrt mit meiner Frage
Unser Personalrat hat über die neue EGO und die Möglichkeit zur Höhergruppierung in Verbindung mit dem TVÜ-L informiert. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass eine Eingruppierung in EG 10, FG 2 allein durch einen einschlägigen Hochschulabschluss möglich sei. Bisher geschieht eine Eingruppierung aber doch nicht nach der Qualifikation des Beschäftigten sondern durch die in der Tätigkeitsbeschreibung definierten Arbeitsaufgaben.
Und in Abschnitt 11 der neuen EGO findet sich dazu folgendes:
"Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit [...]"
Das "und" in dem Text sagt ja eigentlich aus, dass eben nicht nur der Hochschulabschluss gegeben sein muss, sondern auch die Tätigkeit bzw. die Arbeitsvorgänge mit "EG 10" bewertet werden müssten, damit eine Eingruppierung in EG 10 auch tatsächlich stattfinden kann.
Eine Eingruppierung bleibt also weiterhin (mit) von den Arbeitsaufgaben abhängig und nicht (nur) von der Qualifikation.
Solange meine Arbeitsvorgänge also "nur" mit EG 9b bewertet werden, ist es uninteressant, ob ich einen Hochschulabschluss habe oder nicht, und eine Höhergruppierung in EG 10 ist nicht möglich.
Oder verstehe ich da irgendwas falsch?