1. Ja, möglicherweise. Da insbesondere für die EG10 und darauf aufbauend EG11ff die Anforderung in der Person (r abgeschlossener Hochschulbildung) nicht mehr zwingend notwendig ist. Da die EGO hier sich geändert hat.
D.h. wenn deine Tätigkeit nach EGOalt EG11 war, dann ist sie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nach EGOneu EG11 oder sogar EG12.
2. Die EGO hat sich geändert. Um nach der neuen EGO eingruppiert zu werden hätte man den Antrag stellen müssen. So bleibt man bis zu einer Änderung der auszuübenden Tätigkeiten in der alten EGO eingruppiert.
Es reicht allerdings aus, wenn man Verschiebungen im Zeitanteile macht.
(Wenn man z.B. vorher 40% Systembedienung und 60% Schulung gemacht hat und dann 55% Schulung und 45 Systembedienung ist es schon eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten und man muss (konkret: man ist) nach der neuen EGO eingruppiert (werden)
3. Ja, auch die EG12,EG13 steht dir offen.
4. Stellenbeschreibung nein, aber eine Tätigkeitsbeschreibung nach NachwG
5. Gehe zu deinem AG, sage du möchtest die EG11 oder EG12, bzw. du möchtest nach der neuen EGO eingruppiert werden ab dem Zeitpunkt X und bittest um eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten (Zeitanteile) zu diesem Zeitpunkt.
Sollte dein AG nicht kooperativ auf dein Wünsche eingehen, fange an Bewerbungen zu schreiben und suche dir einen AG, der dein Wünsche erfüllt.
Fazit:
Da ich mein Studium noch nicht beendet habe, bin ich in der EG 10.
Falsch! Du bist in der EG10, weil du keinen Antrag nach §38b Abs. 3 gestellt hast.