Hier die alte EGO:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-h/tv-h-aend-9.pdfEntgeltgruppe 11
1. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei
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Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 4)
2. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten der ITSystemtechnik,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung
zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3)
3. Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren
Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums
aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 5)