Eingruppierung IT ab 2021

Begonnen von Mine80, 18.09.2019 12:57

« vorheriges - nächstes »

XTinaG

Zitat von: WasDennNun am 23.12.2021 10:08
Wenn jemand vorher nicht in der EGO im Abschnitt 11 drin war, dann ist er es hinterher auch nicht.

Das stimmt so nicht. Es gibt Tarifbeschäftigte, die waren vor dem 01.01.2021 nicht eingruppiert und fallen nunmehr unter Abschnitt 11. Und auch solche, die nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert waren und nunmehr unter Abschnitt 11 fallen. Mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen durch die Änderung zum 01.01.2021.

WasDennNun

Richtig: Auch bei denen gibt es keinen Zusammenhang zu einem Antrag nach TVÜ

XTinaG

Richtig. Erstere sind nunmehr entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, erhalten aber ggfs. ein höheres Entgelt, weil die zuvor vereinbarte Vergütung vorteilhafter ist als die tarifliche. Letztere sind nunmehr in Abschnitt 11 eingruppiert, ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.

Fragmon

Zitat von: XTinaG am 23.12.2021 09:32
In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.

Dann nehmen wir mal an ein Beschäftigter war vorher im Bereich der Informationssicherheit. Diese wurde, da der Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe lag und nicht der Software/Hardware IT zugeordnet war, dem allgemeinen Teil zugeordnet (nehmen wir mal an E12 und es handelt sich um die korrekte Entgeltgruppe). Nun würde diese Tätigkeit unter Abschnitt 11 fallen und (nehmen wir mal an) entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 11.

Der Beschäftigte sieht sich unter den TVÜ-L 29f fallen und stellt einen Antrag. Im Rahmen der Prüfung stellt man fest, dass sich für ihn keine höhere Entgeltgruppe ergibt sondern eine niedrigere.

Was ist nun die Konsequenz?

XTinaG

Der Beschäftigte konnte keinen Antrag stellen. Er hatte auch keinen Bestandsschutz, sondern ist seit dem 01.01.21 in E11 eingruppiert. Keine der Handlungen in der Schilderung hatte daran irgendeinen Anteil, hatte darauf irgendeinen Einfluß oder zeitigte darauf eine Wirkung.

WasDennNun

Zitat von: Fragmon am 23.12.2021 12:19
Zitat von: XTinaG am 23.12.2021 09:32
In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.

Dann nehmen wir mal an ein Beschäftigter war vorher im Bereich der Informationssicherheit. Diese wurde, da der Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe lag und nicht der Software/Hardware IT zugeordnet war, dem allgemeinen Teil zugeordnet (nehmen wir mal an E12 und es handelt sich um die korrekte Entgeltgruppe). Nun würde diese Tätigkeit unter Abschnitt 11 fallen und (nehmen wir mal an) entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 11.

Der Beschäftigte sieht sich unter den TVÜ-L 29f fallen und stellt einen Antrag. Im Rahmen der Prüfung stellt man fest, dass sich für ihn keine höhere Entgeltgruppe ergibt sondern eine niedrigere.

Was ist nun die Konsequenz?
Das er keinen Antrag hätte stellen können.
Und das er weiterhin im allgemeinen Teil eingruppiert ist, da ja Schwerpunkt  Verwaltungsabläufe . Da ja nicht 11.2 EGO alt zum Zuge gekommen ist.
Und das er in seiner EG ist, die er inne hat. Da sie korrekt ist, wie du geschrieben hast.

XTinaG

Gem. Sachverhaltsschilderung entspricht die Tätigkeit der E11 in Abschnitt 11. Der Beschäftigte kann also nicht nach dem allg. Teil eingruppiert sein. Der Gedanke, er sei weiterhin in E12 eingruppiert, ist somit zu verwerfen.

WasDennNun

Zitat von: XTinaG am 23.12.2021 13:12
Gem. Sachverhaltsschilderung entspricht die Tätigkeit der E11 in Abschnitt 11. Der Beschäftigte kann also nicht nach dem allg. Teil eingruppiert sein. Der Gedanke, er sei weiterhin in E12 eingruppiert, ist somit zu verwerfen.
Sofern dies nicht ein Irrtum ist, gebe ich dir Recht.
Aber es ist mir unerklärlich warum eine Tätigkeit, die vorher mehrheitlich im allgemeinen Teil war (Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe und nicht in der 11.2), jetzt plötzlich in der 11 sein sollte.

Und selbst, wenn sie jetzt zur EGO Abschnitt 11 gewandert ist, warum jetzt bSB nicht mehr vorliegen sollte.
klingt schon fast nach EG13 im Abschnitt 11, da ja vorher schon erhebliche Verantwortung gegeben war.

XTinaG

Es ist ganz einfach: Vorbemerkung 1 Satz 4 Abschnitt 11 führt dazu, daß Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informtionssicherheit nunmehr jedenfalls in Abschnitt 11 fallen.

WasDennNun

Wenn sie vorher mehrheitlich im allgemeinen Teil war (Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe und nicht in der 11.2), jetzt in der 11 sind, lag dort  bSB und erhebliche Verantwortung vor, die jetzt zur EG13 führen.

XTinaG

Nein. Es handelt sich jeweils um Aufbaufallgruppen mit schrittweiser Prüfung und Begründungsverbrauch. Ausgehend von guFk+sL sind die zu prüfenden Heraushebungen bv, bSuB, MdV im allg. Teil und von guFk+GSpr (also inhaltsgleich zum allg. Teil) bL, bSuB, MdV. Wenn man die Begründung für die bS in Ermangelung einer anderen für die bL heranziehen muß, bleibt es bei der E11.

WasDennNun

Warum sollte keine bL vorliegen, wenn bS vorliegt?

Vereinfacht:
bL diese Anwendung, Nutzung, Wartung, Konfiguration blabla...
und bS die eigenständige Problemlösungsfindung, Weiterentwicklung blabla im AV x

XTinaG

Das ist die falsche Frage. Wie ebreits ausgeführt, handelt es sich jeweils um Aufbaufallgruppen mit schrittweiser Prüfung und Begründungsverbrauch. bL und bS bilden die gleiche Dimension ab. Ebenso wie es bei bv, uB und MdV der Fall ist. Im allg. Teil gibt es von den guFk nur eine fachliche Steigerung, in Abschnitt 11 zwei. Dafür gibt es im allg. Teil eine dritte Heraushebung der Dimension Verantwortung. Es handelt sich also, da die Prüfung der Heraushebung der Aubaufallgruppen schrittweise erfolgt, um unterschiedliche Heraushebungen. Ebenso wie eine Tätigkeit, die im Abschnitt 11 das Merkmal MdV und die vorherigen Heraushebungen erfüllt, dies im allg. Teil nicht zwingend tun müßte, weil bei der Begründung einer vorherigen Heraushebung der Dimension Verantwortung bereits Begründungsverbrauch eingetreten ist, ist es umgekehrt bei der fachlichen Dimension der Fall. Aufgrund der unterschiedlichen Heraushebungen läßt sich nur begrenzt von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale im allg. Teil auf die in einem der Abschnitte des besonderen Teils schließen. Und umgekehrt. Es ist jedes Mal die schrittweise Prüfung vorzunehmen. Die Frage ist also, warum sollten bS in Abschnitt 11 vorliegen, nur weil sie im allg. Teil vorgelegen haben? Denn beides sind völlig unterschiedliche Prüfschritte.

TVWaldschrat

Hachja... Begründungsverbrauch.. als wäre Spid jetzt gerade hier und würde durch XTinaG sprechen.

XTinaG

Oder einfach irgendwer, der mal die Kommentarliteratur gelesen hat. Oder ein Seminar zur Eingruppierung in der dbb Akademie gemacht hat.