Eingruppierung IT ab 2021

Begonnen von Mine80, 18.09.2019 12:57

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Amondüül

Hallo,

ein Update: Nach dem Stellen des Antrags hat die Verwaltung hat bei meinem Vorgesetzen eine (aktualisierte) Tätigkeitsdarstellung angefordert. Das gibt natürlich die Möglichkeit, die Beschreibung der über die Jahre gewachsenen Realität anzupassen.

Kann mir jemand Tipps geben, welche "Buzzwords" in der Tätigkeitsdarstellung enthalten sein sollten, die eine Höhergruppierung ggü. derzeit TV-L 10 rechtfertigen? Oder welche Anteile der Arbeitszeit relevant wären?

Zitat von: Amondüül in 24.11.2021 11:08
[...]
Ich bin an einer baden-württembergischen Einrichtung seit 2017 beschäftigt, und zwar als IT-Administrator. Die Beschäftigung ging aus einer jahrelangen Freelancer-Tätigkeit [an der gleichen Einrichtung mit der gleichen Tätigkeit] hervor. [...] Momentan bin ich in TV-L E 10 Stufe 3, und zwar in Teilzeit 50%. Ich werde zum 01.01.2023 die nächste Stufe 4 erreichen, und Stufe sechs noch 9 Jahre bis zur Rente bekommen. [...] Eine Hochschulausbildung habe ich leider nicht abgeschlossen.

[...]

Ich zitiere euch mal die relevanten gekürzten Stellen meiner Tätigkeitsbeschreibung:


  • Aufgabe 1, 65% der Arbeitszeit: EDV-Administration
    Administration Server / Clients; Administration GPO; Aufrechterhaltung Sicherheits- und Rechtekonzept in Abstimmung mit Fakultät, Instituten, Rechenzentrum.
    Umfangreiche Kenntnisse MS-Betriebssysteme und MS-Office-Software (u.a) sowie Linux-(insbesondere Server-)Systeme, umfangreiche Hardwarekenntnisse, umfangreiche Kenntnisse Serverdienste
  • Aufgabe 2, 10% der Arbeitszeit: Beratungstätigkeit
    Generelle Beratung des EDV-/Netzwerkbeauftragten des Instituts
    Fachkenntnisse, die sich aus der Tätigkeit ergeben

  • Aufgabe 3, 25% der Arbeitszeit: Sonstige Aufgaben
    Lizenzverwaltung. Generell eng abgestimmte Arbeitsweise mit der EDV der anderen Fakultätsinstitute. Ermitteln und Umsetzen der EDV-Bedarfe (mit Beratung des EDV-/Netzwerkbeauftragten)
    Umfangreiche IT-/EDV-Kenntnisse; Teamfähigkeit; Bereitschaft, Innovationen aufzunehmen

Ich habe keine Personalverantwortung. Ich hatte vor Jahren mal Hiwis, das wurde dann aber gestrichen. Auch Budgetverantwortung habe ich nicht. [Ich vertrete aber ggf. einen Kollegen (wenn erin Urlaub / Krankheit.]
[...]

Auch hier: Ich danke euch vielmals für eure Einschätzung / eure Tipps.


WasDennNun

Strategische Konzeptionierung, Wartung und Weiterentwicklung der gesamten IT Infrastruktur, inkl. Überwachung extern vergebener Arbeiten und Koordinierung von einrichtungsübergreifende Massnahmen.

Fritte

Mal eine Frage zu Stand in den anderen Ländern, wie ist bei euch die Lage, was ist aus euren Anträgen geworden?

Für Hamburg kann ich noch keinen Abschluss melden, der Arbeitgeber lässt sich die Zeit, die er braucht ...

XTinaG

Nein, er nimmt sich die Zeit, die Ihr ihm durchgehen laßt! Euer Antrag hatte eine unmittelbare Wirkung, und zwar in dem Moment, als er beim Arbeitgeber eingegangen ist. Daraus entstand auch unmittelbar ein Anspruch auf das Entgelt der höheren Entgeltgruppe. Sofern der Antrag auf Höhergruppierung nicht durch eine Geltendmachung der Entgeltansprüche ergänzt worden war, sind Ansprüche womöglich bereits verfallen, je nachdem, wann der Antrag gestellt worden war. Würden alle Betroffenen klagen, nachdem eine angemessene Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen verstrichen ist, anstatt sich von ihren Arbeigebern ficken zu lassen, wäre der Spuk längst vorbei. Würde der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer durchgehen lassen, wenn dieser nur noch sporadisch zur Arbeit erschiene, weil er sich aufgrund des geänderten Tarifvertrags über seine zeitliche Arbeitsverpflichtung im Unklaren sei?

Fritte

Wegen der Ausschlussfrist habe ich extra nochmal bei meiner Personalabteilung nachgefragt und als Antwort das Folgende bekommen:
Zitatdie tarifliche Ausschlussfrist greift nicht bei Höhergruppierungsanträgen.
Sie können somit keine Ansprüche verlieren.

In wie weit das korrekt ist, kann ich nicht beurteilen.

Klage?
Was wäre denn der korrekte Weg zu Klagen?
Anwalt nehmen? kostet Geld. Selbst Klage beim Arbeitsgericht (?) einreichen, ich kenne nicht mal Formalismen.

XTinaG

Die tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Somit auch für Entgeltansprüche aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung.

Feststellungsklage verbunden mit einer Leistungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Anwaltskosten sind eine überschaubare Größe.

Dnjl

ZitatDie tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Somit auch für Entgeltansprüche aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung.

Heißt das, dass wenn die Bearbeitung länger als 6 Monate dauert, die geltend gemachten Ansprüche davor verfallen?
Wird als Maßstab nicht der Tag des Antrages verstanden?

Bzw. in diesem Fall laut § 29f Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz TVÜ-Länder wirkt der, im Laufe des Jahres gestellte, Antrag auf den 1. Januar 2021 zurück.

XTinaG

Der Antrag wirkt auf den 01.01.2021 zurück, die Ansprüche entstehen in dem Moment, in dem der Antrag (empfangsbedürftige Willenserklärung) beim Arbeitgeber eingeht, rückwirkend; anschließend entstehen weitere Ansprüche dann fortlaufend zu den jeweiligen tariflichen Auszahlungsterminen. Sechs Monate nach der Entstehung verfallen solche Ansprüche, die nicht schriftlich geltend gemacht worden sind.

Dnjl

Verstehe ich den § 37 Abs. 1 Satz 2 TVL falsch, oder wieso greift dieser dMn nicht?

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.

XTinaG

Wenn Du den Anspruch auf die Zahlung des höheren Entgelts einmal geltend gemacht hast, gilt das auch für danach entstehende gleichlautende Ansprüche, wenn Du also merkst, Dein Arbeitgeber hat Dir 100€ zu wenig Entgelt bezahlt und Du forderst ihn zur Zahlung der Differenz auf, gilt das auch für den nächsten Zahlungstermin, wenn Dir da erneut zu wenig gezahlt wird. Eine Geltendmachung stellt eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter und hinreichender Benennung bzw. Bezifferung des Anspruchs dar. Der Antrag auf Höhergruppierung stellt eine solche nicht dar, da er eine auf die Eingruppierung wirkende einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt und nicht etwa eine Zahlungsaufforderung.

Dnjl

Also hätte man korrekterweise bei dem Antrag für Neubewertung/Höhergruppierung direkt eine Zahlungsaufforderung über die Differenz zur zukünftigen Einstufung einreichen müssen, damit das vertraglich vollumfänglich abgedeckt ist?

Das erscheint mit ob der ungewissen Entscheidung etwas praxisfern. ich hoffe, meine Dienststelle sieht das nicht ganz so kleinkariert.

Vielen Dank für die Ausführungen.

XTinaG

Welche "ungewisse Entscheidung"? Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sie entfaltet ihre Wirkung mit Eingang beim Arbeitgeber. Diesem kommt keinerlei Entscheidung zu.

WasDennNun

Zitat von: Dnjl in 14.02.2022 12:37
Also hätte man korrekterweise bei dem Antrag für Neubewertung/Höhergruppierung direkt eine Zahlungsaufforderung über die Differenz zur zukünftigen Einstufung einreichen müssen, damit das vertraglich vollumfänglich abgedeckt ist?
Nein, aber man hätte sicherheitshalber spätestens nach 6 Monaten, nachdem man den Antrag gestellt hat den AG eine entsprechende Zahlungsaufforderung zukommen lassen müssen.
Dann es gibt keinen Grund, dass der AG solange braucht sich eine Rechtsmeinung zu bilden.
Zitat
Das erscheint mit ob der ungewissen Entscheidung etwas praxisfern. ich hoffe, meine Dienststelle sieht das nicht ganz so kleinkariert.
Ja, idR wird dann, wenn der Schlampenladen aus dem Quark gekommen ist, trotzdem alles nach gezahlt.

Amondüül

Ich muss hier nochmals nachfragen. Mein AG hat nun eine aktuelle Tätigkeitsdarstellung und -bewertung angefordert. An der wird gerade gearbeitet. Nun dürfte der, wenn ich das richtig verstehe, aber doch für die Höhergruppierung  §29 eigentlich gar keine Rolle spielen, da dafür doch die "alte" bereits existierende Tätigkeitsdarstellung relevant sein müsste?

XTinaG