In einschlägigen Kommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz (z.B. Gola / Schomerus) wird explizit darauf verwiesen, dass sich bestimmte Funktionen für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten von vornherein ausschließen. Dazu zählen auf jeden Fall
Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer (ausnahmslos),
Leiter der IT,
Personalleiter,
Vertriebsleiter (zumindest im Direktvertrieb).
Für alle anderen Funktionen ist zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt ausgeschlossen werden kann und auch keine weiteren Beeinträchtigungen für die Ausübung der Funktion des Datenschutzbeauftragten bestehen. So ist es nicht unbedingt zielführend, einen IT-Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Konflikt mit dem Vorgesetzten – dem IT-Leiter – bereits vorprogrammiert ist und der IT-Mitarbeiter seine zusätzliche Aufgabe als Datenschutzbeauftragter z.B. aus Angst vor Repressalien nicht ausüben kann oder wird.