Danke für die Erläuterung, das war mir nicht bewusst. Wo finde ich denn im Tarifvertrag (TV-L) den Passus, der das näher erläutert? Mein Chef (Beamter, kennt sich mit Tarifrecht nicht so gut aus) möchte dieses Problem erst mit der Personalverwaltung besprechen, wenn ich ihm die entsprechenden Abschnitte im TVL dazu vorlegen kann.
Nun, mit Wegfall der einschränkenden Definition aus dem BAT ist die dahingehende Rechtsprechung leider nicht mehr anwendbar. Haufe hält zwar wie beim Bereitschaftsdienst eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rufbereitschaft für möglich, sieht aber eben Grenzen der Anordnungsbefugnis, z.B. daß die Grenze der Anordnungsbefugnis für Rufbereitschaft in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst jedenfalls dort gezogen werden müsse, wo erfahrungsgemäß mit Arbeitsanfall zu rechnen ist. Für weitere Begrenzungen weist die Kommentarlitreatur auf die Notwendigkeit der Konkretisierung durch die Rechtsprechung hin. Das BAG, Urteil vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82, hat zwar im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst entschieden, daß ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent sei. Bereitschaftsdienst ist aber eben auch Arbeitszeit und das ist bei Rufbereitschaft nicht der Fall. Wenn sich die Inanspruchnahme - die ja eben auch Arbeitszeit ist, im Gegensatz zu den sonstigen Zeiten der Rufbereitschaft - während der Rufbereitschaft einem Anteil annähert, der einem normalen Arbeitstag entspricht, also etwa einem Tagesdrittel, fehlt der Rufbereitschaft jedenfalls der Charakter, der sie von einem normalen Arbeitstag abgrenzt. Kommt das häufiger vor, dürfte der AG seine Anordnungsbefugnis rechtsmißbräuchlich nutzen.
Liegt es denn überhaupt im Rahmen des Wahrscheinlichen oder ist empirisch ermittelt, daß tatsächliche Inanspruchnahme in einem deratigen Umfang überhaupt anfällt oder anfallen kann?
Unsere Einsätze werden als versetzter Dienst gebucht. Angeblich spielt in dem Fall das Arbeitszeitgesetz keine Rolle, stimmt das ?
Auf die Zeiten der Inanspruchnahme finden die Regelungen des ArbZG uneingeschränkt Anwendung.