Verstehe ich § 24 BLV so richtig:
Zulassung zur höheren Laufbahn (z. B. hD) ist nach erfolgreichem Auswahlverfahren möglich. Damit auch Verwendung im hD z. B. als Referent.
Allerdings muss für den hD noch hauptberufliche Tätigkeiten von 2,5 Jahren erfolgen, bevor die Laufbahnbefähigung anerkannt werden kann (Annahme: vor dem Aufstieg keine anderen entsprechenden Tätigkeiten vorhanden). Dann erfolgt noch eine halbjährige Bewährungszeit.
Heißt das, dass eine Person Tätigkeiten im hD wahrnimmt, die eigentlich mit z. B. A 13 besoldet würden, aber drei Jahre noch nach dem Amt der Ursprungslaufbahn, also geringer, besoldet wird?
Oder ist hier mit beamtenrechtlichen Status gemeint? Meines Wissens ist ein Aufstieg nach § 24 sowieso nur für Beamte auf Lebenszeit möglich.