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Kündigungsfrist / Beschäftigungszeit

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Baddy242:
Hallo,

Ich hoffe hier kann mir jemand eine genaue Antwort geben. Vorab DANKE!

Wie wäre meine Kündigunsfrist nach TV-L bei:
1999 - 2012 unbefristeter Arbeitsvertrag bei einer Landesbehörde nach TV-L
2012 fristgerecht gekündigt und direkt nach Landkreis XY gewechselt mit TVöD
2015 fristgerecht (6 Wochen zum Quartalsende) gekündigt und direkt zu einem Landesamt XY gewechselt nach TV-L.

Nun bin ich seit 06/2015 bei dieser Landesbehörde und möchte zum 1.1.2020 wechseln.

Wie wäre meine Kündigungsfrist?? Ich bin von 6 Wochen zum Quartalsende ausgegangen und hatte dies im Bewerbungsgespräch auch so angegeben.

Meine Sorge, und deshalb meine Frage hier, ist der Paragraph 34 Abs. 3 Satz 4 und wie dieser bei Kündigung durch AN angewendet wird.

Für eine Antwort danke ich.

Viele Grüße
Baddy242

TV-Ler:

--- Zitat von: Baddy242 am 20.09.2019 23:14 ---Meine Sorge, und deshalb meine Frage hier, ist der Paragraph 34 Abs. 3 Satz 4 und wie dieser bei Kündigung durch AN angewendet wird.

--- End quote ---
Für eine Kündigung ist Abs. 3 Satz 4 irrelevant.

Baddy242:
Okay, vielen Dank für die Antwort👍

Aber Kündigungsfrist richtet sich doch nach Beschäftigungszeit!? Für was würde denn dann der Satz 4 bzw Satz 3 gelten?

Demnach müsste ich dann Mitte November kündigen (6 Wochen bis 31.12.2019, da 4 Jahre und X-Monate  ei meinem derzeitigen AG beschäftigt) um fristgerecht gekündigt zu haben - richtig!?

Spid:
Die Kündigungsfrist richtet sich nach „Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)“. Wenn explizit auf die Sätze 1 und 2 verwiesen wird, warum schaut man dann auf Satz 3?

Wenn es sich beim Arbeitsverhältnis 99-12 um die Landesbehörde eines anderen Landes handelte als das Land, bei dessen Landesbehörde Du jetzt arbeitest, ist Deine Annahme zur Kündigungsfrist zutreffend. Wenn nicht, dann nicht. AG ist bei Landesbehörden das jeweilige Land.

TV-Ler:

--- Zitat von: Baddy242 am 21.09.2019 07:17 ---Aber Kündigungsfrist richtet sich doch nach Beschäftigungszeit!? Für was würde denn dann der Satz 4 bzw Satz 3 gelten?

--- End quote ---
Die Kündigungsfrist richtet sich nach Abs. 3 Satz 1 und 2.
Die Beschäftigungszeit nach Abs. 3 Satz 3 und 4 ist für Jubiläumsgeld und Krankengeldzuschuss relevant.

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