Ungeachtet dessen, dass mutmaßlich keine einschlägige Berufserfahrung im tarifrechtlichen Sinne vorliegt, besteht tarifrechtlich sowohl die Möglichkeit der Stufenmitnahme, als auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der bisherigen berurlichen Erfahrungen als förderliche Tätigkeit. Beides sind allerdings Kann-Vorschriften, deren Anwendung individuell ausgehandelt werden müssen. Hierbei sollte man die individuelle finanzielle Situation dem AG offen darlegen und sich nicht "unter Wert" verkaufen. Allerdings gilt: Je größer der Bewerberüberhang, desto geringer sind die Chancen, dass der AG hier entgegenkommt.