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Sozpäd/Erzieher

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Spid:
Es gibt keinen klassischen "sonstigen Beschäftigten". Das BAG geht in seiner gefestigten jahrzehntelangen Rechtsprechung davon aus, daß die Tarifvertragsparteien mit dem "sonstigen Beschäftigten" einen absoluten Ausnahmetatbestand schaffen wollten, der mit enormen Hürden versehen ist.

dahofa:
Ok verstehe. Dieser Ausnahmetatbestand wird dann immer als Einzelfall behandelt bzw. es gibt keine vergleichbaren Fälle.

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 23.09.2019 11:57 ---Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

--- End quote ---


--- Zitat von: Spid am 23.09.2019 16:43 ---Es gibt aus dem „in der Tätigkeit von“-Merkmal keine Heraushebungsmerkmale. Mithin sind Nichterfüller in S8b eingruppiert. Vorbemerkung Nr. 2 kommt aufgrund des letzten Satzes dieser Vorbemerkung nicht zur Anwendung.

--- End quote ---

Sind in dem Falle sonstige Beschäftigte nicht aufgrund Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 ausgeschlossen und der Nichterfüller ist grundsätzlich in S 8b, FG 3 eingruppiert ohne die Möglichkeit eine höhere Eingruppierung als "klassischer sonstiger Beschäftigter" zu beanspruchen?

Spid:
Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 bezieht sich auf Satz 1, der einzig regelt, wie jemand eingruppiert ist, der weder die Anforderung in der Person erfüllt noch - wo vorgesehen - sonstiger Beschäftigter ist. Außer bei der S14 ist bei den SozPäd-Merkmalen der sonstige Beschäftigte vorgesehen.

nichts_tun:
Das heißt, in dem hier geschilderten SV, wäre der Nichterfüller korrekt in S 8b, FG 3 eingruppiert und kann - sofern er die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen künftig erfüllt - als sonstiger Beschäftigter anzusehen?

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