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Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14

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Martin2006:
Guten Abend!
Mich beschäftigt eine Frage zur persönlichen Zulage die nach § 14 TVÖD gezahlt werden könnte.
Eine teilzeitbeschäftigte TB mit EG 6 nimmt sämtliche Aufgaben eines vakanten A 9 er Dp mntDst wahr, aufgrund Abordnung des Dp-Inhabers mit dem Ziele der Versetzung war, vielfach auch unter Inanspruchnahme von Mehrarbeitsstunden.

Gibt es eine Ausschlußfrist zur Beantragung einer persönliche Zulage?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß
Martin

Spid:
Weder ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß überhaupt eine höherwertige Tätigkeit auszuüben wäre und somit ein Anspruch auf die Zulage bestünde, noch wäre eine solche Zulage zu beantragen.

nichts_tun:
Es ist zunächst zu klären, wie Spid schreibt, ob höherwertige Tätigkeiten vorliegen. Nur weil quantitativ mehr zu tun ist, ist daraus andere Qualität der Arbeit abzuleiten und damit eine möglicherweise höhere Eingruppierung.

Aus der Dienstpostenbewertung lässt sich dergleichen nicht herleiten.

Martin2006:
Die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nach E 8 wurden sowohl vom Dezernatsleiter als auch von der Personalstelle bestätigt. Jedoch weist letztere darauf hin, dass die höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr nachträglich angeordnet werden könnten, da hier fast ein halbes jahr vergangen sei. Der Chef hat dies schlicht verpennt  zu tun. Ungeachtet dessen, stelle sich für mich die Frage, warum hier nicht  § 37 TVöD greift.

 

Spid:
Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Hier sind mutmaßlich überhaupt keine Ansprüche entstanden.

Ich halte es auch für unmöglich, eine auszuübende Tätigkeit rückwirkend zu ändern. Eine solche könnte ihre normative Wirkung ja überhaupt nicht für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum entfalten.

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