Die Auffassung des KAV BY ist so unbeachtlich wie sie falsch ist. 2016 lagen die Voraussetzungen des §29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA noch nicht vor, mithin konnte ein solcher Antrag in 2016 nicht gestellt werden. Hier ist es ohnehin unbeachtlich, da für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis am 01.01.17 ruhte, der Beginn der Antragsfrist in §29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA eindeutig normiert ist.
Die mehr als 3 Jahre Unterbrechung rechnen selbstverständlich vom Beginn der Unterbrechung an. Diese war zum Wirkzeitpunkt des Antrages nicht erreicht. Die Höhergruppierung von E8/5 führte in E9a/4. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Stufe, die vor der Unterbrechung erreicht war. Dies war Stufe 5. Die nächstniedrigere Stufe ist Stufe 4. Mithin ist der TB, sofern er den Antrag fristgerecht stellt, zum 01.10.19 in E9a/4, die Stufenlaufzeit beginnt zu diesem Zeitpunkt.