Nein, er kann nur Schadensersatz für solche Schäden, die sich unmittelbar auf die Nichterbringung der Arbeitsleistung des AN, der rechtswidrig gekündigt hat, zurückführen lassen, erstreiten. Die Kosten der Nachbesetzung wären ja auch bei einer rechtmäßigen Kündigung entstanden. Zudem hat der AG alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Schäden an der Entstehung zu hindern. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen ein zu ersetzender Schaden entstünde, diese kann man sich aber an einer Hand abzählen.