Ob das so zweckmäßig ist, ist ja fraglich - wie Du ja selbst darlegst. Nach Deinen Ausführungen sorgen AG und AN ja am besten vor, indem AG mehrere gleichartige AN in TZ beschäftigen und AN bei mehreren unterschiedlichen AG in TZ arbeiten. Dadurch minimieren beide das Risiko des Totalausfalls im Falle einer Kündigung.
Nein.
Es ist zweckmäßig, wenn der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter hat.
Und es ist zweckmäßig (und entspricht den üblichen Gegenbenheiten), wenn ein Mitarbeiter nur für einen Arbeitgeber arbeitet.
Das ist eine unbegründete Behauptung, die Deiner eigenen Argumentation widerspricht. Du hast selbst dargelegt, wie sinnvoll die TZ-Beschäftigung bei mehreren AG und von mehreren AN sei, um sich vor Ausfall zu schützen - sei es Arbeitskraft oder Entgelt. Da sich Deine Ausführungen also widersprechen, waren entweder Deine vorherigen Vorbringungen oder Deine jetzigen Unfug.
Dein Empfinden ist unbeachtlich. Der von Dir konstruierte Spezialfall führt zur Pflicht zur Abgabe einer Massenentlassungsanzeige, §17 Abs. 1 KSchG.
Macht ja nichts. Ändert nichts an der Tatsache, dass für den gekündigten AN kein Verhandlungsspielraum bleibt. Er wird einfach nicht mehr benötigt.
Doch, das macht sehr wohl was. Es bringt uns zu der Frage zurück: Wann hatten wir in der Diskussion doch gleich den Fokus auf Massenentlassungen gelegt, die einen derartigen Spezialfall darstellen, daß sie ein meldepflichtiges Ereignis darstellen?
Nein, effektiven Rechtsschutz hat er nicht. Er hat - im Gegensatz zum AN - eben gerade nicht die Möglichkeit, die Fortsetzung eines rechtswidrig beendeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen. Er kann die Folgen abmildern, indem er Schadensersatz erstreitet. Das ist so, als würde die Polizei daneben stehen, während ich Dein Haus abfackele, mit den Schultern zuckt und Dir sagt, Du könntest ja Schadensersatz einklagen - wenn denn bei mir was zu holen ist.
Nö, der Vergleich hinkt.
Der eine Fall wäre Zwangsarbeit, die aus guten Gründen nicht möglich ist. Daher bleibt nur der Schadensersatz.
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr ist hingegen (auch rechtlich) geboten.
In beiden Fällen wird ein geschütztes Rechtsgut nicht effektiv geschützt. Es ist völlig unerheblich, warum effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet ist, ob wegen einer Glitzerfee, göttlichen Wirkens oder eines entgegenstehenden Grundrechts, es ändert nichts an der Faktizität des Fehlens effektiven Rechtsschutzes des AG gegen eine rechtswidrige Kündigung des AN.
So gerne ich mich auch mit Dir in der Sache auseinandersetze, ich schweife ab. Thema war ja Gewerkschaft, Stärke und Schwäche der Arbeitsmarktteilnehmer usw. Ich glaube, da habe ich meine Standpunkte dargelegt.
Mit einer in sich widersprüchlichen Argumentation, in der Du explizit forderst, den schwächeren Marktteilnehmer zu schützen - es sei denn, es handele sich um den AG. In der Du ausführst, ein Marktteilnehmer sei selbst schuld, wenn er sich von einem anderen abhängig mache, Dich aber gegen die daraus zwingende Folge sträubst - und hier den AN ohne Begründung und im Widerspruch zu Deiner Argumentationslinie ausnehmen möchtest. In der Du den Marktteilnehmer, dem effektiver Rechtsschutz verwehrt ist, in einer Position der Stärke siehst. Ja, Deine Standpunkte hast Du dargelegt. Ist halt nur blöd, daß sie auf tönernen Füßen stehen.