Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Sonderzahlung/"Prämie"
Blätzedeckel:
--- Zitat ---Wissenschaftsspezifisches Zulagensystem
Zusätzlich enthält der TV-L/Wissenschaft – nicht aber der TV-Ärzte – die Möglichkeit, leistungsabhängige Zulagen/Prämien zu gewähren: Gem. § 1 8 Absatz 7-9 TV-L/Wissenschaft kann das Tabellenentgelt zusätzlich zu dem allgemeinen Leistungsentgelt (s. o. Abschnitt B) durch besondere Leistungszulagen und -prämien aufgestockt werden. Diese Zulage und Prämie sind von den Tarifparteien ausdrücklich als Einzelfallentscheidung konzipiert und anerkannt, die nicht der Mitbestimmung durch den Personal- oder Betriebsrat unterliegen. Auf
die Erstellung eines Kriterienkatalogs sollte verzichtet werden.
Weiterhin kann sowohl nach dem TV-L/Wissenschaft als auch nach dem TV-Ärzte im Drittmittelbereich eine leistungsbezogene Sonderzahlung (in Höhe von bis zu 10% des Jahrestabellenentgelts) aus verbliebenen Drittmitteln gewährt werden, wenn diese Mittel nicht aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben an den Drittmittelgeber zurückgeführt werden müssen.
Aus § 18 Abs. 6 Satz 3 TV-L/Wissenschaft ergibt sich, dass Begünstigte nicht nur die Beschäftigten in dem betreffenden Drittmittelprojekt selbst sein können, sondern auch diejenigen, die sich bei der Einwerbung von Drittmittel hervorgetan haben.
--- End quote ---
Quelle: https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/sonderfall_medizin/handreichung_dfg_hrk_tvl_070911.pdf
(ggf. nicht mehr aktuell)
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