Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
AG-Anteil, wenn Arbeitnehmer nicht Vertragsinhaber ist
turtlemania:
Hallo, Ihr Lieben!
Ich habe einen Antrag auf VL, bei dem der AN jedoch nicht der Vertragsinhaber, sondern die Ehefrau ist.
Mir ist klar, dass der AN zwar für die Ehefrau einen Beitrag auf den Vertrag überweisen lassen kann, wie ist jedoch mit dem AG-Anteil zu verfahren und v.a. wo kann ich das rauslesen??
M.E. ist die VL Bestandteil des TVöD und den AG-Anteil kann somit nur der AN selbst erhalten?!
Lieben Danke vorab!! :)
Asperatus:
Nach § 23 TVöD hat der Beschäftigte Anspruch auf VL.
Wieso hat der AN den Vertrag nicht abgeschlossen?
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Asperatus am 30.09.2019 20:33 ---Nach § 23 TVöD hat der Beschäftigte Anspruch auf VL.
--- End quote ---
Schon klar, aber nur "nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung". Also gilt es, einen Blick ins Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) zu werfen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 5. VermBG stellt klar, dass vermögenswirksame Leistungen auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers angelegt werden können und schränkt es in § 3 Abs. 1 Satz 2 dahingehend ein, dass dies nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7 (Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags [§ 5], auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags [§ 6] oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags [§ 7]) gilt.
turtlemania:
Vielen lieben Danke erst mal !!
Das beantwortet leider noch nicht meine Frage.
Es kann ja nicht meine Aufgabe als AG sein zu beurteilen, um welche Anlageform es sich dabei handelt, was noch dazu bei den Anträgen gar nicht erst rauslesbar ist!? ???
Der AN kann selbstverständlich einen gewünschten Betrag in den Vertrag der Ehefrau einzahlen.
Jedoch geht es hier um den AG-Anteil...
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: turtlemania am 01.10.2019 18:03 ---Vielen lieben Danke erst mal !!
Das beantwortet leider noch nicht meine Frage.
--- End quote ---
Schade, dass Sie das so empfinden!
--- Zitat von: turtlemania am 01.10.2019 18:03 ---Es kann ja nicht meine Aufgabe als AG sein zu beurteilen, um welche Anlageform es sich dabei handelt, was noch dazu bei den Anträgen gar nicht erst rauslesbar ist!? ???
--- End quote ---
Ich weiß nicht, wofür Sie zuständig sind. Aber wenn zu Ihren Aufgaben die Zahlbarmachung des Entgelts gehört, dann ist genau das Teil Ihrer Aufgaben; es sei denn explizit diese Recherche und Entscheidung ist jemandem in Ihrem beruflichen Umfeld übertragen worden.
Wenn Sie – wie ich auch – im Alltag einen dafür untauglichen Vordruck verwenden, dann bleibt Ihnen (oder der anderen zuständigen Person) in einem solchen Fall nichts Anderes übrig, als mit einem individuellen Schreiben nachzuhaken. Einen in dieser Hinsicht vorbildlichen Antragsvordruck verwendet z. B. das LBV Baden-Württemberg, dessen Antrag verlangt, dass immer der Vertrag oder eine VL-Bescheinigung des Anlageinstituts vorgelegt wird. Dann ist die Entscheidung einfacher.
--- Zitat von: turtlemania am 01.10.2019 18:03 ---Der AN kann selbstverständlich einen gewünschten Betrag in den Vertrag der Ehefrau einzahlen.
Jedoch geht es hier um den AG-Anteil...
--- End quote ---
Nö, wenn es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. VermBG handelt, dann sind Sie weder berechtigt, den gewünschten Betrag vom Nettoentgelt einzubehalten noch dürfen Sie auf Wunsch des Beschäftigten für ihn Bankgeschäfte vorzunehmen. Die vermögenswirksame Anlage und der Arbeitgeberanteil teilen hierbei ihr Schicksal.
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