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AG-Anteil, wenn Arbeitnehmer nicht Vertragsinhaber ist

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Skedee Wedee:

--- Zitat von: turtlemania am 01.10.2019 18:03 ---Es kann ja nicht meine Aufgabe als AG sein zu beurteilen, um welche Anlageform es sich dabei handelt, was noch dazu bei den Anträgen gar nicht erst rauslesbar ist!?  ???

--- End quote ---

Ähm, doch. Gerda hat es bereits ausgeführt. Manchmal erfordert die Arbeit nicht nur das starre Denken von A nach B, sondern eventuell auch nach C. Und wenn Dir die Beurteilungskritieren fehlen, musst Du diese erfragen, denn es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, berechtigte Ansprüche aus dem Vermögensbildungsgesetz zu erfüllen.


--- Zitat von: turtlemania am 01.10.2019 18:03 ---Der AN kann selbstverständlich einen gewünschten Betrag in den Vertrag der Ehefrau einzahlen.

--- End quote ---

Sofern die Voraussetzungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erfüllt sind.

turtlemania:
Das ist mir Alles schon klar!
Die Anträge, die wir bekommen, sind fast alle als vermögenswirksame Anlage bekennzeichnet.
Ist dies nicht der Fall, dann wird bei dem jeweiligen Institut nachgefragt.
Also zahlt Ihr dann auf alle Fälle IMMER auch den AG-Anteil, egal wer Vertragsinhaber oder Antragsteller ist??

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