Anspruch besteht lediglich auf Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung - einer solchen, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird - von mindestens einem Jahr bzw. mindestens 3 Jahren und somit der Zuordnung zu Stufe 2 bzw. 3. Darüber hinaus kann der AG zur Deckung des Personalbedarfs weitere förderliche Zeiten berücksichtigen (§16 Abs. 2 Satz 3). Wenn Du bereits unterschrieben hast, gibt es keinen zu deckenden Personalbedarf und die Grundlage zur Anwendung dieser Regelung entfällt. Ein unmittelbarer Anschluß an das vorherige Arbeitsverhältnis besteht nicht, mithin besteht auch die Möglichkeit der Anwendung von §16 Abs. 2a nicht. Mithin besteht - sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet wurde - keine Möglichkeit im Rahmen des Tarifvertrags, einer höheren Stufe zugeordnet zu werden - mit Ausnahme des Wartens auf den nächsten regulären Stufenaufstieg. Arbeits- und tarifrechtlich ist der AG nicht daran gehindert, zugunsten des Beschäftigten vom Tarifvertrag abzuweichen, zumeist ist ihm dies jedoch aufgrund anderer Vorgaben versagt.
Die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufen 4-6 kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt werden. Tariflich ist eine Verkürzung auf 0 Tage möglich. Die wenigsten AG wenden diese Kann- Regelung jedoch überhaupt an.