Hallo!
Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag u.a. beschlossen das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab 1. Januar 2020 zusätzlich um die neue Form der Beihilfe zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die
pauschale Beihilfe.
Vermutlich soll dies ein Pendant zur Möglichkeit neu ernannter Beamter sein, sich freiwillig in der GKZ zu versichern und wiederum dort einen entsprechenden Zuschuss zu erhalten.
Die neue Form der Beihilfe kann alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Kranken vollversicherung versicherten beihilfeberechtigten Personen gewählt werden.
Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige Entscheidung, die unwiderruflich ist und einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen - oder der privaten Krankenversicherung besteht.
Ergänzende „individuelle“ Beihilfewie bisher wird neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt.
Die pauschale Beihilfe wird monatlich mit den Bezügen gewährt. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen - oder gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst.
Hier bleibt es bei der Gewährung der „individuellen“ Beihilfe.
Umfang des Anspruchs:
Grundsätzlich werden 50 Prozent der nachgewiesenen Beiträge für die Krankenvollversicherung der beihilfeberechtigten Person und 50 Prozent der Beiträge für die Krankenvollversicherung berücksichtigungsfähiger Angehöriger als pauschale Beihilfe erstattet. Auf die zu erstattende pauschale Beihilfe sind Beiträge eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses anzurechnen.
Weitere Infos und Merkblätter unter:
https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/beihilfe/Nun zu den Fragen:
Welche Vor- und Nachteile werden gesehen?
Was spricht dafür, was dagegen, die pauschale Beihilfe in Anspruch zu nehmen?
Für welche Konstellation wäre ein UNWIDERRUFLICHER Wechsel interessant?
Risiken sehe ich vor allem bei der ausbleibenden Anhebung des Behilfesatzes auf 70% im Pensionsalter und bei der der Beitragsentwicklung. Vermutlich ist der Basistarif der Maßstab. Zusatztarif, die über das Leistungsniveau der GKV hinaus gehen, könnten vermutlich außen vor bleiben bei der Zuschussberchnung. Problematisch sehe ich auch, dass man nicht mehr in die individuelle Beihilfe zurückkehren kann.
Ein Vorteil wäre natürlich der erhebliche Bürokratieabbau für Erstattungsanträge und ggf. würden auch Beitragsrückerstattungen in jüngeren Jahren stärker wirken.
Gruß