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Sonderurlaub bei Zwillingen

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Rattgeber:
"Das  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes ist  aus  der  Interessenslage  des  Beschäf­tigten  zu  beurteilen."

Diese gängige Rechtssprechung (s.O.) zum unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden Falles" sind durchaus zu beachten - daher ist auch das zitierte BGB in diesem Fall nicht zutreffend.

Den großen Lacher gönne ich dir, allerdings ist das eine anderer Bereich unserer Rechtsabteilung :)

Spid:
Es gibt keine "gängige Rechtsprechung" zum "dringenden Fall" - und sie wäre ohnehin unbeachtlich, da es um den Rechtsbegriff des "sonstigen dringenden Fall" geht. Nach einhelliger Meinung sämtlicher Kommentarliteratur kommt durch die Formulierung der Wille der Tarifparteien zum Ausdruck, andere Tatbestände darunter zu verstehen, als die in Abs. 1 und Abs. 2 geregelten - womit auch jedweder in der Person des AN liegende Anlaß ausscheidet.

WasDennNun:
Ist doch schön, wenn dann der AG darauf pfeift und einem Vater/Mutter trotzdem bezahlt freigibt.

Spid:
Das kann er natürlich tun. Er tut dies jedoch nicht aufgrund von §29 Abs. 3 Satz 1 TV-L und bewegt sich im übertariflichen Bereich.

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