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Sonderurlaub bei Zwillingen

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Spid:
Nein.

Ja.

Rattgeber:
Regelungen des TVÖD sowie seine Kommentare sind unerheblich.
Kommentierungen, so sie nicht auf aktueller Rechtssprechung gründen, sind unerheblich.
§616 BGB ist unerheblich.

Wichtige Gründe liegen im Ermessen des AG, es handelt sich auch nicht um eine Verlängerung sondern eine Gewährung unabhängig von der Niederkunft.

An sich handelt es sich nur noch um die Frage welche Nummer im Programm an das LBV gesand wird - für die arbeitsbefreiten Tage.

Da ich über 20 Fälle kenne (2x bei mir selbst) in denen das so gehandhabt wurde ist dies mein letzter Beitrag hier.
Der Rat: Einfach versuchen es im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten zu klären, die Möglichkeit besteht.

Grüße

Spid:
Niemand hat die Erheblichkeit der Regelungen des TVÖD behauptet. Die Kommentarliteratur zur gleichlautenden Regelung dort verbreitert die zur Verfügung stehenden Rechtsmeinungen. Es gibt dabei keinerlei Abweichung zur von mir dargestellten Kommentarmeinung. Gesetzliche Regelungen sind grundsätzlich nicht unerheblich, hier ist §616 BGB auch ausnahmsweise nicht unerheblich - siehe die entsprechende Kommentierung, die gerade in Fällen, in denen es in Ermangelung eines Feststellungsinteresses keine Rechtsprechung geben kann, auch keiner bedarf. Ob wichtige Gründe im Ermessen des AG lägen, kann dahingestellt bleiben, weil es nicht um wichtige Gründe, sondern um "sonstige dringende Fälle" geht - und die können nur solche sein, die keine in der Person des AN liegenden Gründe nach §616 BGB sind, da diese in Abs. 1 abschließend geregelt sind. Die Frage ist mitnichten, welche Nummer an das LBV gesandt wird, vielmehr geht es um die Frage, ob der AG im Rahmen der tariflichen Regelungen handelt oder übertariflich agiert. Die Kenntnis von Fällen, in denen der AG so oder anders gehandelt hat, hat keinerlei normative Bedeutung, sondern weist entweder die Unfähigkeit des AG oder dessen bewußt übertarifliches Handeln nach.

Rattgeber:
Also doch nochmal:
Es geht nicht um die Mutter der Kinder, nicht um die Kinder selbst und keineswegs um die Niederkunft an sich. Daher sind alle Regelungen des BGB unbedeutend.

Ist die Einrichtung eines Heims (für den Nachwuchs) und Schaffung einer familiären Atmosphäre nach einer Geburt, die eigene Gewöhnung an den Nachwuchs wenn man so will, ein wichtiger Grund für Arbeitsbefreiung imd Sinne des TV-L?

Meiner Rechtsauffassung nach ja - und nicht nur die meinige allein. Ginge es um Betreuung, Nachsorge was auch immer...

Spid:

--- Zitat von: Rattgeber am 07.10.2019 22:45 ---Also doch nochmal:
Es geht nicht um die Mutter der Kinder, nicht um die Kinder selbst und keineswegs um die Niederkunft an sich. Daher sind alle Regelungen des BGB unbedeutend.
--- End quote ---

Inwiefern ließe sich daraus, daß es nicht um Mutter, Kinder und Niederkunft ginge, schließen, daß alle Regelungen des BGB unbedeutend seien. Neben dem Umstand, daß die Regelungen des BGB selbstverständlich innerhalb Deutschlands niemals unbedeutend sind, ist es insbesondere §616 BGB, der einen in der Person des AN liegenden Grundes bedarf, dadurch erst recht nicht. Dir geht das Verständnis sowohl der gesetzlichen als auch der tariflichen Norm schlicht völlig ab. Letztere beschränkt durch Konkretisierung erstere in zulässiger Art und Weise einerseits (§29 Abs. 1 TV-L) und läßt in Abs. 3 nur solche dringenden Fälle zu, die nicht von §626 BGB erfaßt werden.


--- Zitat ---Ist die Einrichtung eines Heims (für den Nachwuchs) und Schaffung einer familiären Atmosphäre nach einer Geburt, die eigene Gewöhnung an den Nachwuchs wenn man so will, ein wichtiger Grund für Arbeitsbefreiung imd Sinne des TV-L?

Meiner Rechtsauffassung nach ja - und nicht nur die meinige allein. Ginge es um Betreuung, Nachsorge was auch immer...

--- End quote ---

Du kannst zum wichtigen Grund welche Rechtsauffassung auch immer vertreten - es ist völlig unbeachtlich, da es eben nicht eines wichtigen Grundes, sondern eines sonstigen dringenden Falles bedarf. Und die anderen, die Deine Rechtsauffassung teilen, sind das die gleichen Stümper wie beim Thema Änderungskündigung? Das war ja auch ein ganz großer Lacher...

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